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§ 68 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (MBPolVDVDV)

V. v. 06.03.2020 BGBl. I S. 506 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Geltung ab 01.03.2020; FNA: 2030-6-34 Beamte
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§ 68 Ordnungsverstoß



(1) 1Anwärterinnen und Anwärtern, die bei einer Prüfung oder einem Prüfungsteil täuschen, eine Täuschung versuchen, an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der jeweiligen Prüfung oder des jeweiligen Prüfungsteils unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung des Prüfungsamts gestattet werden. 2Bei einem erheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teilnahme an der Prüfung oder an dem Prüfungsteil ausgeschlossen werden. 3In der mündlichen und praktischen Prüfung der Zwischenprüfung und der mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung entscheidet die jeweilige Prüfungskommission über die Fortsetzung der Prüfung.

(2) 1Über das Vorliegen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch oder über das Vorliegen eines sonstigen Ordnungsverstoßes entscheidet das Prüfungsamt. 2In der mündlichen und praktischen Prüfung der Zwischenprüfung sowie in der mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung trifft die jeweilige Prüfungskommission diese Entscheidung.

(3) Das Prüfungsamt kann je nach Schwere des Verstoßes

1.
als Bewertung für den Prüfungsteil die Rangpunktzahl 0,00 oder null Rangpunkte festlegen oder

2.
die Zwischenprüfung oder die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären oder

3.
die Zwischenprüfung oder die Laufbahnprüfung für endgültig nicht bestanden erklären.

(4) 1Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen werden, so gilt Absatz 3 entsprechend. 2Die Entscheidung ist durch das Prüfungsamt innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung zu treffen.

(5) Die Betroffenen sind vor Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 4 anzuhören.



 

Zitierungen von § 68 MBPolVDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 68 MBPolVDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MBPolVDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 47 MBPolVDVDV Zwischenprüfungszeugnis
...  (4) Wird die Zwischenprüfung nachträglich wegen einer Täuschung ( § 68 Absatz 4 ) für nicht bestanden erklärt, so ist das Zwischenprüfungszeugnis ...
§ 65 MBPolVDVDV Abschlusszeugnis
...  (4) Wird die Laufbahnprüfung nachträglich wegen einer Täuschung ( § 68 Absatz 4 ) für nicht bestanden erklärt, so ist das Abschlusszeugnis ...