Tools:
Update via:
§ 68 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (MntDBwVVDV)
§ 68 Protokoll über die Laufbahnprüfung
(1) Über die Laufbahnprüfung ist ein Protokoll anzufertigen.
(2) In das Protokoll sind für jede Anwärterin und jeden Anwärter aufzunehmen:
- 1.
- der Gesamtverlauf der Laufbahnprüfung und
- 2.
- die Bewertungen der Klausuren der schriftlichen Prüfung und die Bewertung der mündlichen Prüfung.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/68_MntDBwVVDV.htm