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§ 68 - Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
Artikel 1 G. v. 27.12.2003 BGBl. I S. 3022, 3023; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 860-12 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.2005; FNA: 860-12 Sozialgesetzbuch
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§ 68 Umfang der Leistungen
§ 68 wird in 8 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Leistungen umfassen alle Maßnahmen, die notwendig sind, um die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, insbesondere Beratung und persönliche Betreuung für die Leistungsberechtigten und ihre Angehörigen, Hilfen zur Ausbildung, Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes sowie Maßnahmen bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung. 2Zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen ist in geeigneten Fällen ein Gesamtplan zu erstellen.
(2) 1Die Leistung wird ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen erbracht, soweit im Einzelfall Dienstleistungen erforderlich sind. 2Einkommen und Vermögen der in § 19 Abs. 3 genannten Personen ist nicht zu berücksichtigen und von der Inanspruchnahme nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtiger abzusehen, soweit dies den Erfolg der Hilfe gefährden würde.
(3) Die Träger der Sozialhilfe sollen mit den Vereinigungen, die sich die gleichen Aufgaben zum Ziel gesetzt haben, und mit den sonst beteiligten Stellen zusammenarbeiten und darauf hinwirken, dass sich die Sozialhilfe und die Tätigkeit dieser Vereinigungen und Stellen wirksam ergänzen.
Zitierungen von § 68 SGB XII
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 68 SGB XII verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB XII selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 SGB XII Leistungen (vom 01.01.2020)
... 5. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69), 6. Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 bis 74) sowie ...
§ 69 SGB XII Verordnungsermächtigung (vom 08.11.2006)
... des Personenkreises nach § 67 sowie über Art und Umfang der Maßnahmen nach § 68 Abs. 1 ...
§ 97 SGB XII Sachliche Zuständigkeit (vom 01.01.2022)
... der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69, 4. Leistungen der Blindenhilfe nach § 72 sachlich ...
§ 121 SGB XII Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel (vom 01.01.2020)
... zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem Achten Kapitel (§§ 67 bis 69) und f) Hilfe in anderen Lebenslagen nach dem Neunten Kapitel (§§ 70 ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer SchwierigkeitenV. v. 24.01.2001 BGBl. I S. 179; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 27.12.2003 BGBl. I S. 3022
Zitat in folgenden Normen
Soldatenentschädigungsgesetz (SEG)
Artikel 1 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3933
§ 35 SEG Leistungen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
... insbesondere Beratung und persönliche Betreuung der geschädigten Person. Die §§ 68 und 69 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gelten ...
Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
V. v. 24.01.2001 BGBl. I S. 179; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 27.12.2003 BGBl. I S. 3022
§ 6 SozSHV Hilfe zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung sozialer Beziehungen und zur Gestaltung des Alltags
... den Maßnahmen im Sinne des § 68 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gehört auch Hilfe zum Aufbau und zur ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 02.12.2006 BGBl. I S. 2670
Artikel 1 SGB12uaÄndG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem Achten Kapitel (§§ 67 bis 69) und g) Hilfe in anderen Lebenslagen nach dem Neunten Kapitel (§§ 70 ...
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