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§ 68 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)

§ 68 Aberkennung des Dienstgrades



1Die Aberkennung des Dienstgrades bewirkt den Verlust des Dienstgrades und der sich daraus ergebenden Befugnisse. 2Sie setzt voraus, dass die Entfernung aus dem Dienstverhältnis gerechtfertigt wäre, falls sich die Reservistin oder der Reservist noch im Dienst befände. 3§ 65 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.



 

Zitierungen von § 68 WDO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 68 WDO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WDO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 131 WDO Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen Beträge
... hat oder 5. in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren unter den Voraussetzungen des § 68 auf Aberkennung des Dienstgrades erkannt worden ist. (2) Die einbehaltenen ...