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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.04.2025
§ 68 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)
Artikel 1 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
Geltung ab 01.04.2025; FNA: 52-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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Geltung ab 01.04.2025; FNA: 52-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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§ 68 Aberkennung des Dienstgrades
§ 68 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Die Aberkennung des Dienstgrades bewirkt den Verlust des Dienstgrades und der sich daraus ergebenden Befugnisse. 2Sie setzt voraus, dass die Entfernung aus dem Dienstverhältnis gerechtfertigt wäre, falls sich die Reservistin oder der Reservist noch im Dienst befände. 3§ 65 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Zitierungen von § 68 WDO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 68 WDO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WDO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 131 WDO Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen Beträge
... hat oder 5. in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren unter den Voraussetzungen des § 68 auf Aberkennung des Dienstgrades erkannt worden ist. (2) Die einbehaltenen ...
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