§ 696 Verfahren nach Widerspruch
(1)
1Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, so gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß
§ 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses.
2Der Antrag kann in den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids aufgenommen werden.
3Die Abgabe ist den Parteien mitzuteilen; sie ist nicht anfechtbar.
4Mit Eingang der Akten bei dem Gericht, an das er abgegeben wird, gilt der Rechtsstreit als dort anhängig.
5§ 281 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(2)
1Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt, sofern die Akte nicht elektronisch übermittelt wird, an die Stelle der Akten ein maschinell erstellter Aktenausdruck.
2Für diesen gelten die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechend.
3§ 298 findet keine Anwendung.
(3) Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden, wenn sie alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird.
(4) 1Der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens kann bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Antragsgegners zur Hauptsache zurückgenommen werden. 2Die Zurücknahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. 3Mit der Zurücknahme ist die Streitsache als nicht rechtshängig geworden anzusehen.
(5) Das Gericht, an das der Rechtsstreit abgegeben ist, ist hierdurch in seiner Zuständigkeit nicht gebunden.
interne Verweise§ 1090 ZPO Verfahren nach Einspruch (vom 17.06.2017) ... hat, das Verfahren von Amts wegen an das vom Antragsteller bezeichnete Gericht ab. § 696 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2, 4 und 5 sowie § 698 gelten entsprechend. (3) Die Streitsache gilt als mit Zustellung des ...
Zitat in folgenden NormenGesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen
G. v. 27.09.1952 BGBl. I S. 641; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831
§ 3 BinSchGG ... gelten die allgemeinen Vorschriften über die Zuständigkeit. Die Abgabe nach §§ 696 , 700 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung erfolgt an das nach Absatz 1 zuständige Gericht, das ...
Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG)
Artikel 2 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2666; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109
Anlage 1 FamGKG (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis (vom 19.07.2024) ... auf (1) Die Zurücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens ( § 696 Abs. 1 ZPO ), des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid oder des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbe- ...
Justizaktenaufbewahrungsverordnung (JAktAV)
V. v. 08.11.2021 BGBl. I S. 4834; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 335
Anlage JAktAV (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen (vom 05.12.2023) ... deren Inhalt nicht im Aktenausdruck des zugehöri- gen Verfahrens nach § 696 Abs. 2 ZPO wie- dergegeben werden kann. Kann deren Inhalt im Aktenausdruck wiedergegeben werden, ... zum Zweck der Verfahrensführung und Wieder- gabe in einem Aktenausdruck nach § 696 Abs. 2 ZPO gespeichert werden (Bestands- dateien). zu Buchstabe a: - Die ... aufzubewahren- den Dokumente im Aktenausdruck des zuge- hörigen Verfahrens nach § 696 Abs. 2 ZPO wiedergegeben sind, genügt dessen Aufbe- wahrung. zu Buchstabe c: - ...
Rechtspflegergesetz (RPflG)
neugefasst durch B. v. 14.04.2013 BGBl. I S. 778, 2014 I 46; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 19.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 206
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung
G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2122
Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025)
G. v. 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109
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