1Die in den §§
34 und
35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§
37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden.
2Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.
G. v. 14.12.1976 BGBl. I S. 3341, 1977 I S. 667; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387