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1Für bestehende Anlagen, die keiner wiederkehrenden Prüfpflicht nach
§ 46 Absatz 2 bis 4 unterliegen, sind die am 31. Juli 2017 geltenden landesrechtlichen Vorschriften weiter anzuwenden, solange und soweit die zuständige Behörde keine Entscheidung nach Satz 2 getroffen hat.
2Die zuständige Behörde kann für Anlagen im Sinne von Satz 1 festlegen, welche Anforderungen nach dieser Verordnung zu welchem Zeitpunkt erfüllt werden müssen.
3Unbeschadet der Sätze 1 und 2 gelten
§ 23 Absatz 1 und die
§§ 24,
40 und
43 bis 48 bereits ab dem 1. August 2017.
Artikel 1 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 189