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§ 69 - Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)

neugefasst durch B. v. 27.06.1994 BGBl. I S. 1537; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
Geltung ab 01.07.1983; FNA: 319-87 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 69 Vorübergehende Überstellung aus dem Ausland für ein deutsches Verfahren



(1) Eine in einem ausländischen Staat in Untersuchungs- oder Strafhaft befindliche oder auf Grund der Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel untergebrachte Person, die einem deutschen Gericht oder einer deutschen Behörde auf Ersuchen als Zeuge zur Vernehmung, zur Gegenüberstellung oder zur Einnahme eines Augenscheins vorübergehend überstellt worden ist, wird während ihres Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Sicherung ihrer Rücküberstellung in Haft gehalten.

(2) 1Die Haftentscheidung trifft das Gericht, das mit der Sache befaßt ist, im vorbereitenden Verfahren der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die das Verfahren führende Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat. 2Die Entscheidung ist unanfechtbar.






 

Frühere Fassungen von § 69 IRG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.05.2017Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
vom 05.01.2017 BGBl. I S. 31

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 69 IRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 69 IRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 91j IRG Ausgehende Ersuchen (vom 22.05.2017)
... insoweit befasste Gericht erfolgen, wenn die Länder dies vorsehen. (5) § 69 gilt mit der Maßgabe, dass die vorübergehende Überstellung auch zu anderen als den ... erfolgen kann. § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 findet in Verbindung mit § 69 Absatz 3 oder § 70 Satz 1 keine Anwendung, wenn die betroffene Person in den räumlichen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933
Anlage 2 StPOuIRGÄndG (zu Artikel 2 Nummer 1) (vom 25.07.2015)
... Sechster Teil Ausgehende Ersuchen § 68 Rücklieferung § 69 Vorübergehende Überstellung aus dem Ausland für ein deutsches Verfahren § ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 31
Artikel 1 4. IRGÄndG Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
...  § 98e Ausgleich von Schäden". 2. In § 63 Absatz 4 und § 69 Absatz 3 wird jeweils die Angabe „§ 62 Abs. 2 Satz 1" durch die Wörter „§ ... durch das insoweit befasste Gericht erfolgen, wenn die Länder dies vorsehen. (5) § 69 gilt mit der Maßgabe, dass die vorübergehende Überstellung auch zu anderen als den ... erfolgen kann. § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 findet in Verbindung mit § 69 Absatz 3 oder § 70 Satz 1 keine Anwendung, wenn die betroffene Person in den räumlichen ...