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§ 69 - Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPrV)

V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 424-5-7 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 69 Prüfungsausschuss



(1) 1Für die Abnahme der Eignungsprüfung hat das Deutsche Patent- und Markenamt aus den Mitgliedern der Prüfungskommission einen Prüfungsausschuss zu bilden. 2Ein Prüfungsausschuss besteht aus

1.
einer oder einem Vorsitzenden, die oder der dem in § 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personenkreis entstammen muss,

2.
einem Mitglied des Deutschen Patent- und Markenamts oder einer Richterin oder einem Richter am Bundespatentgericht und

3.
einem Patentanwalt.


(3) 1Der Prüfungsausschuss trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. 2§ 71 Satz 1 bleibt unberührt. 3Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.



 

Zitierungen von § 69 PatAnwAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 69 PatAnwAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PatAnwAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 75 PatAnwAPrV Geltung weiterer Vorschriften
...  (2) Für Wiederholungen von Eignungsprüfungen gelten Absatz 1 und die §§ 69 bis 72 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich im Fall des § 73 Absatz 2 die ...