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§ 69 - Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO)

§ 69 Prüfungsfächer des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung



(1) Der schriftliche Teil der Laufbahnprüfung umfasst fünf Prüfungsarbeiten aus den folgenden Fächern:

1.
Abgabenrecht,

2.
Steuern vom Einkommen und Ertrag,

3.
Umsatzsteuer,

4.
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung sowie

5.
Besteuerung der Gesellschaften.

(2) 1Jedes Prüfungsfach soll mit Aufgaben aus übergreifenden oder angrenzenden Fächern verbunden werden. 2Prüfungsarbeiten können Fragen der Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung umfassen.

(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Prüfungsarbeit fünf Zeitstunden.

(4) 1An einem Tag darf nur eine Prüfungsarbeit gestellt werden. 2Spätestens nach zwei aufeinanderfolgenden Prüfungstagen muss ein Tag prüfungsfrei bleiben.