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§ 69 - Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
Artikel 1 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2036, 2021 I S. 5261; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324
Geltung ab 31.12.2018, abweichend siehe Artikel 20; FNA: 751-24-2 Kernenergie
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Geltung ab 31.12.2018, abweichend siehe Artikel 20; FNA: 751-24-2 Kernenergie
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§ 69 Schutz von schwangeren und stillenden Personen
(1) Sobald der Strahlenschutzverantwortliche darüber informiert wird, dass eine Person, die einer beruflichen Exposition ausgesetzt sein kann, schwanger ist oder stillt, hat er dafür zu sorgen, dass die Arbeitsbedingungen dieser Person so gestaltet werden, dass eine innere berufliche Exposition ausgeschlossen ist.
(2) Sobald der Strahlenschutzverantwortliche darüber informiert wird, dass eine nach § 64 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 zu überwachende Person, die einer beruflichen Exposition ausgesetzt sein kann, schwanger ist, hat er dafür zu sorgen, dass
- 1.
- die berufliche Exposition dieser Person arbeitswöchentlich ermittelt wird und
- 2.
- die ermittelte Exposition dieser Person unverzüglich mitgeteilt wird.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Strahlenschutzverordnung V. v. 27. März 2020 BGBl. I S. 748 m.W.v. 2. April 2020
Frühere Fassungen von § 69 StrlSchV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 02.04.2020 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Strahlenschutzverordnung vom 27.03.2020 BGBl. I S. 748 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 69 StrlSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 69 StrlSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StrlSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 76 StrlSchV Besondere Regelungen zum Schutz des raumfahrenden Personals
... 64 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. Die §§ 45, 46, 63, 71, 72 oder 69 gelten nur, soweit die zuständige Behörde die dort genannten Maßnahmen zum Schutz ...
§ 165 StrlSchV Schutz der Arbeitskräfte bei radioaktiven Altlasten
... Satz 1 und Absatz 2 bis 4, § 66 Absatz 1, 2 Satz 1 bis 3 und Absatz 3 bis 5, §§ 68, 69 , 70 Absatz 1, §§ 71, 73 Satz 1, § 75 Absatz 1, § 77 Absatz 1 und 2, ...
§ 166 StrlSchV Schutz der Arbeitskräfte bei sonstigen bestehenden Expositionssituationen
... Satz 1 und Absatz 2 bis 4, § 66 Absatz 1, 2 Satz 1 bis 3 und Absatz 3 bis 5, §§ 68, 69 , 70 Absatz 1, §§ 71, 73 Satz 1, § 75 Absatz 1, § 77 Absatz 1 und 2, ...
§ 184 StrlSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 20.04.2024)
... Person nur unter den dort genannten Voraussetzungen beschäftigt wird, 23. entgegen § 69 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass die Arbeitsbedingungen in der vorgeschriebenen Weise gestaltet ... die Arbeitsbedingungen in der vorgeschriebenen Weise gestaltet werden, 24. entgegen § 69 Absatz 2 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die berufliche Exposition ermittelt wird, 25. entgegen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Strahlenschutzverordnung
V. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 748
Artikel 1 1. StrlSchVÄndV Änderung der Strahlenschutzverordnung
... vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036) wird wie folgt geändert: 1. § 69 wird wie folgt gefasst: „(1) Sobald der Strahlenschutzverantwortliche ... 5. § 184 Absatz 1 Nummer 23 und 24 wird wie folgt gefasst: „23. entgegen § 69 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass die Arbeitsbedingungen in der vorgeschriebenen Weise gestaltet ... die Arbeitsbedingungen in der vorgeschriebenen Weise gestaltet werden, 24. entgegen § 69 Absatz 2 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die berufliche Exposition ermittelt ...
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