(1) 1Der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahngruppe erfolgt nach erfolgreichem Abschluss des Aufstiegsverfahrens. 2Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss des Aufstiegsverfahrens ist
- 1.
- die erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren und
- 2.
- die erfolgreiche Teilnahme am Vorbereitungsdienst.
(2) Das Auswärtige Amt gibt in einer Ausschreibung bekannt,
- 1.
- für welchen Vorbereitungsdienst ein Aufstiegsverfahren angeboten wird und
- 2.
- welche Voraussetzungen für die Zulassung zum Aufstiegsverfahren gelten.
(3) Zum Auswahlverfahren kann zugelassen werden, wer bei Ablauf der Ausschreibungsfrist
- 1.
- sich nach Ablauf der Probezeit in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren bewährt hat,
- 2.
- das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- 3.
- an mindestens einer Auslandsvertretung insgesamt mindestens 20 Monate Dienst geleistet hat,
- 4.
- Sprachprüfungen in der englischen und, für den Aufstieg in den gehobenen oder höheren Auswärtigen Dienst, einer weiteren Sprache eines vom Auswärtigen Amt festgelegten Sprachenkanons erfolgreich abgelegt hat.