(1) 1Zur Abnahme von Prüfungen werden von der Bundesnetzagentur Prüfungsausschüsse gebildet. 2Ein Prüfungsausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens einem Beisitzer.
(2) 1Die Vorsitzenden und die Beisitzer der Prüfungsausschüsse (Prüfer) werden vom Präsidenten der Bundesnetzagentur bestellt; sie müssen nicht Angehörige der Bundesnetzagentur sein. 2Die Bestellung erfolgt in der Regel für fünf Jahre; sie kann verlängert werden. 3Die Bundesnetzagentur kann die Bestellung von Prüfern auch vor Ablauf der festgelegten Frist aus wichtigem Grund zurückziehen. 4Hierzu zählt insbesondere die Besorgnis, dass eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der Prüfungsaufgaben aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht sichergestellt werden kann.
(3) 1Zum Prüfer kann bestellt werden, wer
- 1.
- volljährig und
- 2.
- Inhaber eines Amateurfunkzeugnisses der Zeugnisklasse A oder im Besitz eines mindestens gleichwertigen berufsqualifizierenden Abschlusses ist.
2Einzelheiten werden durch die Bundesnetzagentur festgelegt und in ihrem Amtsblatt veröffentlicht.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 20.12.2023 BGBl. 2024 I Nr. 1; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 06.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 32
Anlage BMDVTKBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.04.2025) ... einer Erstprüfung für die Klasse N im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 68,00 1.2 Durchführung einer ... einer Erstprüfung für die Klasse E im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 73,50 1.3 Durchführung einer ... einer Erstprüfung für die Klasse A im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 81,00 1.4 Durchführung einer ... einer Wiederholungsprüfung im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 42,50 1.4.1 Die Gebühr erhöht sich ... für die Amateurfunkklasse E oder A im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 1.5.1 Zusatzprüfung Klasse N nach E ... einer Zusatzprüfung Morsen im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 84,00 1.7 Prüfen und Anerkennen einer ...
Erste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Telekommunikation
V. v. 23.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 256
Artikel 2 1. BMDVTKBGebVÄndV Weitere Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Telekommunikation ... einer Erstprüfung für die Klasse N im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 68,00 1.2 Durchführung einer ... einer Erstprüfung für die Klasse E im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 73,50 1.3 Durchführung einer ... einer Erstprüfung für die Klasse A im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 81,00 1.4 Durchführung einer ... einer Wiederholungsprüfung im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 42,50 1.4.1 Die Gebühr erhöht sich ... für die Amateurfunkklasse E oder A im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 1.5.1 Zusatzprüfung Klasse N nach E ... einer Zusatzprüfung Morsen im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 84,00 1.7 Prüfen und Anerkennen einer ...
V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 160