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§ 6 - Anbaumaterialverordnung (AGOZV)
V. v. 21.11.2018 BGBl. I S. 1964 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277
Geltung ab 28.11.2018; FNA: 7822-6-52 Sortenschutz, Saatgut
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Geltung ab 28.11.2018; FNA: 7822-6-52 Sortenschutz, Saatgut
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§ 6 Anforderungen an Standardmaterial von Obstpflanzen
(1) Standardmaterial von Obstpflanzen muss
- 1.
- aus Beständen stammen, die mindestens die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen, und
- 2.
- die Anforderungen der Absätze 5 und 6 erfüllen.
(2) Bestände, die der Erzeugung von Standardmaterial von Obstpflanzen dienen, müssen mindestens folgende Anforderungen erfüllen:
- 1.
- Der Aufwuchs ist zumindest dem Augenschein nach praktisch frei von
- a)
- den in den Anhängen I und II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU aufgeführten Schadorganismen im Fall der dort jeweils aufgeführten Obstarten, soweit in Anhang IV der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU nichts anderes vorgesehen ist, und
- b)
- Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Materials herabsetzen.
- 2.
- Bestände zur Erzeugung von Standardmaterial dürfen keine deutlich sichtbaren sonstigen Mängel aufweisen, die den Gebrauchswert des daraus gewonnenen Anbaumaterials herabsetzen.
- 3.
- Bestände zur Erzeugung von Standardmaterial erfüllen die Anforderungen an die Produktionsfläche, den Ort der Erzeugung oder das Gebiet sowie die Anforderungen an die Beprobung und Untersuchung gemäß Anhang IV der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU.
- 4.
- Bei der Ernte oder bei der Entnahme aus Beständen ist Standardmaterial, das der Erzeugung von Pflanzen zu gewerblichen Zwecken dient, partieweise von anderem Anbaumaterial getrennt zu halten.
(3) Liegen Anhaltspunkte für das Vorhandensein der Schadorganismen nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a vor, hat der Verfügungsberechtigte das Material durch Beprobung und Untersuchung zu überprüfen, soweit in Anhang IV der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU nichts anderes vorgesehen ist.
(4) Bei Befall mit Schadorganismen nach Absatz 2 Nummer 1 oder wenn die Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 2 und 4 nicht erfüllt sind, ist der Aufwuchs in geeigneter Weise zu behandeln oder zu entfernen.
(5) Standardmaterial von Obstpflanzen muss zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens mindestens folgende Anforderungen erfüllen:
- 1.
- Es muss dem Augenschein nach
- a)
- frei sein von Anzeichen oder Symptomen der RNQPs, die in den Anhängen I und II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind, und
- b)
- praktisch frei sein von Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen.
- 2.
- Es muss die in Anhang IV der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU aufgeführten Anforderungen an die Beprobung und Untersuchung, die Produktionsfläche, den Ort der Erzeugung oder das Gebiet für CAC-Material erfüllen.
- 3.
- Art und Sorte oder die Pflanzengruppe müssen eine hinreichende Echtheit und Reinheit aufweisen.
- 4.
- Es muss
- a)
- einer Sorte nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa bis ee und gg des Saatgutverkehrsgesetzes zugehören oder
- b)
- einer Unterlage nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Saatgutverkehrsgesetzes zugehören.
- 5.
- Es genügt den Anforderungen in Bezug auf Schadorganismen, die in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Durchführungsrechtsakten und den nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Maßnahmen festgelegt sind.
(6) Standardmaterial von Obstpflanzen darf keine Mängel wie Verletzungen, Verfärbungen, Narbengewebe oder Trockenschäden aufweisen, die seinen Gebrauchswert als Anbaumaterial herabsetzen.
(7) Im Fall von Unterlagen, die keiner Sorte zugehören, muss das Standardmaterial von Obstpflanzen den Anforderungen der Absätze 2 bis 4, 5 Nummer 1, 2 und 5 und Absatz 6 entsprechen sowie artecht sein.
(8) Standardmaterial von Obstpflanzen kann durch Kryokonservierung erhalten werden.
Text in der Fassung des Artikels 4 Verordnung zur Neuregelung pflanzengesundheitsrechtlicher Vorschriften V. v. 13. Oktober 2023 BGBl. 2023 I Nr. 277 m.W.v. 19. Oktober 2023
Frühere Fassungen von § 6 AGOZV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 19.10.2023 | Artikel 4 Verordnung zur Neuregelung pflanzengesundheitsrechtlicher Vorschriften vom 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277 |
aktuell vorher | 01.12.2020 | Artikel 5 Zweite Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung vom 24.11.2020 BGBl. I S. 2540 |
aktuell | vor 01.12.2020 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 AGOZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 AGOZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AGOZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 AGOZV Pflichten der Betriebe (vom 19.10.2023)
... zu ergreifen, um sicherzustellen, 1. dass Standardmaterial die Anforderungen nach § 6 und Vorstufen-, Basis- und Zertifiziertes Material die Anforderungen der §§ 8 bis 12 ...
§ 7 AGOZV Anforderungen an Anbaumaterial von Obstarten bestimmter Sorten (vom 19.10.2023)
... zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden. Es muss den Anforderungen nach § 6 Absatz 2 bis 4, 5 Nummer 1 bis 3, 5 und Absatz 6 dieser Verordnung sowie der dem Bundessortenamt vorgelegten Beschreibung nach § 3a Absatz 1 ...
§ 18 AGOZV Einfuhr (vom 19.10.2023)
... erfüllt: 1. im Fall von Standardmaterial von Obstpflanzen: die Anforderungen des § 6 Absatz 1 , 2. im Fall von anerkanntem Material von Obstpflanzen: die Anforderungen der ... erfüllt: a) im Fall von Standardmaterial von Obstpflanzen die Anforderungen des § 6 Absatz 1 , b) im Fall von anerkanntem Material von Obstpflanzen die Anforderungen der ... 1. im Fall von Standardmaterial von Obstpflanzen: auf die Erfüllung der Anforderungen des § 6 Absatz 5 , 2. im Fall von anerkanntem Material von Obstpflanzen: auf die Erfüllung der ...
§ 20 AGOZV Ausnahmen (vom 01.12.2020)
... (2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den §§ 4, 6 , 6a und 6b für Anbaumaterial genehmigen, das für wissenschaftliche Zwecke, für ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Neuregelung pflanzengesundheitsrechtlicher Vorschriften
V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277
Artikel 4 PflGesNeuRV Änderung der Anbaumaterialverordnung 1)
... die Angabe „Absatz 1" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt. 2. In § 6 Absatz 7 wird die Angabe „Absätze 2 bis 4, 5 Nummer 1 und Absatz 6" durch die Angabe ... und 5 und Absatz 6" ersetzt. 3. In § 7 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „ § 6 Absatz 2 bis 4, 5 Nummer 1 bis 3 und Absatz 6" durch die Angabe „§ 6 Absatz 2 bis 4, 5 Nummer 1 bis 3, 5 und Absatz ... Angabe „§ 6 Absatz 2 bis 4, 5 Nummer 1 bis 3 und Absatz 6" durch die Angabe „ § 6 Absatz 2 bis 4, 5 Nummer 1 bis 3, 5 und Absatz 6" ersetzt. 4. In § 12 Absatz 3 werden die Wörter „und ...
Zweite Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung
V. v. 24.11.2020 BGBl. I S. 2540
Artikel 5 2. SaatGRuAGOZVÄndV Änderung der Anbaumaterialverordnung
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 6 wird durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 6 Anforderungen an ... a) Die Angabe zu § 6 wird durch die folgenden Angaben ersetzt: „ § 6 Anforderungen an Standardmaterial von Obstpflanzen § 6a Anforderungen an ... wieder genügt" eingefügt. f) Absatz 11 wird aufgehoben. 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 6 Anforderungen an Standardmaterial von Obstpflanzen". b) In Absatz 1 werden nach ... jeweils die Wörter „von Obstpflanzen" eingefügt. 6. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a und 6b eingefügt: „§ 6a ... erfüllt: 1. im Fall von Standardmaterial von Obstpflanzen: die Anforderungen des § 6 Absatz 1 , 2. im Fall von anerkanntem Material von Obstpflanzen: die Anforderungen der ... erfüllt: a) im Fall von Standardmaterial von Obstpflanzen die Anforderungen des § 6 Absatz 1 , b) im Fall von anerkanntem Material von Obstpflanzen die Anforderungen der ... 1. im Fall von Standardmaterial von Obstpflanzen: auf die Erfüllung der Anforderungen des § 6 Absatz 5 , 2. im Fall von anerkanntem Material von Obstpflanzen: auf die Erfüllung der ... Absatz 2 wird die Angabe „§§ 4 und 6" durch die Angabe „§§ 4, 6 , 6a und 6b" ersetzt. 15. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Der ...
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