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§ 6 - Arzneimittelgesetz (AMG)
neugefasst durch B. v. 12.12.2005 BGBl. I S. 3394; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 2121-51-1-2 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 01.01.1978; FNA: 2121-51-1-2 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 6 Verbote zum Schutz der Gesundheit, Verordnungsermächtigungen
(1) Es ist verboten, ein Arzneimittel herzustellen, in Verkehr zu bringen oder anzuwenden, wenn bei der Herstellung des Arzneimittels einer durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 angeordneten Bestimmung über die Verwendung von Stoffen, Zubereitungen aus Stoffen oder Gegenständen, die in der Anlage genannt sind, zuwidergehandelt wird.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Verwendung der in der Anlage genannten Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen oder Gegenstände bei der Herstellung von Arzneimitteln vorzuschreiben, zu beschränken oder zu verbieten, soweit es zur Verhütung einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit (Risikovorsorge) oder zur Abwehr einer unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch Arzneimittel geboten ist.
(3) 1Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen oder Gegenstände in die Anlage aufzunehmen, soweit es zur Risikovorsorge oder zur Abwehr einer unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch Arzneimittel geboten ist. 2Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 sind Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen oder Gegenstände aus der Anlage zu streichen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht mehr erfüllt sind.
(4) Die Rechtsverordnungen nach den Absätzen 2 und 3 ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, sofern es sich um radioaktive Arzneimittel oder um Arzneimittel handelt, bei deren Herstellung ionisierende Strahlen verwendet werden.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften G. v. 27. September 2021 BGBl. I S. 4530 m.W.v. 28. Januar 2022
Frühere Fassungen von § 6 AMG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 28.01.2022 | Artikel 3 Gesetz zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 27.09.2021 BGBl. I S. 4530 |
aktuell vorher | 01.11.2021 | Artikel 1 Siebzehntes Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3519 |
aktuell vorher | 16.08.2019 | Artikel 1 Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung vom 09.08.2019 BGBl. I S. 1202 |
aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 52 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell | vor 08.09.2015 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 AMG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 AMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AMG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 95 AMG Strafvorschriften (vom 30.10.2024)
... Absatz 1 ein Arzneimittel in den Verkehr bringt oder bei anderen anwendet, 2. entgegen § 6 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit ... anwendet, 2. entgegen § 6 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2 , jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 3, ein Arzneimittel in ... nach § 6 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 3 , ein Arzneimittel in den Verkehr bringt oder bei einem anderen Menschen anwendet, 3. ...
§ 96 AMG Strafvorschriften (vom 28.01.2022)
... 1. entgegen § 4b Absatz 3 Satz 1 ein Arzneimittel abgibt, 2. entgegen § 6 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit ... abgibt, 2. entgegen § 6 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2 , jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 3, ein Arzneimittel ... nach § 6 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 3 , ein Arzneimittel herstellt, 3. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit ...
Anlage AMG (zu § 6) (vom 28.01.2022)
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Arzneimittel-TSE-VerordnungV. v. 09.05.2001 BGBl. I S. 856; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1990
Arzneimittelfarbstoffverordnung (AMFarbV)V. v. 17.10.2005 BGBl. I S. 3031; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1202
FrischzellenverordnungV. v. 10.05.2021 BGBl. I S. 980
Verordnung über das Verbot der Verwendung von mit Aflatoxinen kontaminierten Stoffen bei der Herstellung von Arzneimitteln (AflatoxinVerbotsV )V. v. 19.07.2000 BGBl. I S. 1081, 1505; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1990
Verordnung über ein Verbot der Verwendung von Ethylenoxid bei ArzneimittelnV. v. 11.08.1988 BGBl. I S. 1586; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1990
Sonstige
Verordnung zur Änderung der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung und der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken sowie zur Aufhebung der Verordnung über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe bei der Herstellung von Arzneimitteln zur Anwendung bei TierenV. v. 16.03.2009 BGBl. I S. 510, 740
Zitat in folgenden Normen
Frischzellenverordnung
V. v. 10.05.2021 BGBl. I S. 980
§ 4 FrizV Hinweis auf Strafvorschriften des Arzneimittelgesetzes
... gegen § 6 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes in Verbindung mit § 2 dieser Verordnung werden nach § 95 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 bis ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
G. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1202, 2020 I S. 318; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530; 2022 BGBl. I S. 1385
Artikel 1 AMVSÄndG Änderung des Arzneimittelgesetzes
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Verbote zum Schutz der Gesundheit, ... geändert: a) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst: „ § 6 Verbote zum Schutz der Gesundheit, Verordnungsermächtigungen". b) Die Angabe ... 63k. f) Folgende Angabe zur Anlage wird angefügt: „Anlage (zu § 6 )". 2. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Verbote zum ... zur Anlage wird angefügt: „Anlage (zu § 6)". 2. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Verbote zum Schutz der Gesundheit, ... (zu § 6)". 2. § 6 wird wie folgt gefasst: „ § 6 Verbote zum Schutz der Gesundheit, Verordnungsermächtigungen (1) Es ist verboten, ... 27. § 95 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. entgegen § 6 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit ... „2. entgegen § 6 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2 , jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 3, ein Arzneimittel in ... nach § 6 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 3 , ein Arzneimittel in den Verkehr bringt oder bei einem anderen Menschen oder einem Tier ... 28. § 96 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. entgegen § 6 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit ... „2. entgegen § 6 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2 , jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 3, ein Arzneimittel ... nach § 6 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 3 , ein Arzneimittel herstellt,". 29. § 97 wird wie folgt geändert: ... eingefügt. 30. Folgende Anlage wird angefügt: „Anlage (zu § 6 ) Aflatoxine Ethylenoxid Farbstoffe Frischzellen ...
Gesetz zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530
Artikel 3 TAMGEG Weitere Änderung des Arzneimittelgesetzes (vom 28.01.2022)
... Unterabschnitt und zu § 149 wird gestrichen. p) Die Angabe „Anlage 1 (zu § 6 )" erhält die Bezeichnung „Anlage (zu § 6)". q) Die Angabe ... p) Die Angabe „Anlage 1 (zu § 6)" erhält die Bezeichnung „Anlage (zu § 6 )". q) Die Angabe „Anlage 2 (zu § 58c Absatz 2 Satz 2)" wird ... „Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1)" ersetzt. 7. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „bei ... Einundzwanzigster Unterabschnitt wird aufgehoben. 115. Die Angabe „Anlage 1 (zu § 6 )" wird durch die Angabe „Anlage (zu § 6)" ersetzt. 116. Die Anlage ... 115. Die Angabe „Anlage 1 (zu § 6)" wird durch die Angabe „Anlage (zu § 6 )" ersetzt. 116. Die Anlage 2 wird ...
Siebzehntes Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3519
Artikel 1 17. AMGÄndG Änderung des Arzneimittelgesetzes
... zur Änderung des Arzneimittelgesetzes". d) Die Angabe „Anlage (zu § 6 )" wird durch die Angabe „Anlage 1 (zu § 6)" ersetzt. e) Folgende ... d) Die Angabe „Anlage (zu § 6)" wird durch die Angabe „Anlage 1 (zu § 6 )" ersetzt. e) Folgende Angabe wird angefügt: „Anlage 2 ... „Anlage 2 (zu § 58c Absatz 2 Satz 2)". 2. In § 6 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 und 2 wird jeweils nach dem Wort „Anlage" die Angabe „1" eingefügt. ... veröffentlicht es bis zum 31. August 2022." 9. Die Angabe „Anlage (zu § 6 )" erhält die Bezeichnung „Anlage 1 (zu § 6)". 10. Folgende ... 9. Die Angabe „Anlage (zu § 6)" erhält die Bezeichnung „Anlage 1 (zu § 6 )". 10. Folgende Anlage 2 wird angefügt: „Anlage 2 (zu ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 52 10. ZustAnpV Änderung des Arzneimittelgesetzes
... (BGBl. I S. 2222) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Frischzellen-Verordnung
V. v. 04.03.1997 BGBl. I S. 432; aufgehoben durch § 5 V. v. 10.05.2021 BGBl. I S. 980
Eingangsformel FrischZV
... Grund des § 6 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3018) ...
Verordnung über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe bei der Herstellung von Arzneimitteln zur Anwendung bei Tieren
V. v. 21.10.1981 BGBl. I S. 1135; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 16.03.2009 BGBl. I S. 510
Eingangsformel AMTierAnwVerbV
... Grund des § 6 und des § 83 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2445, 2448) wird ...
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