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Artikel 6 - GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz (AMVSG)
Artikel 6 Änderung der Arzneimittelpreisverordnung
Die Arzneimittelpreisverordnung vom 14. November 1980 (BGBl. I S. 2147), die zuletzt durch Artikel 2b des Gesetzes vom 27. März 2014 (BGBl. I S. 261) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 werden nach dem Wort „Krankenhausapotheken," die Wörter „soweit es sich nicht um die Abgabe von parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie zur ambulanten Versorgung handelt," eingefügt.
- bb)
- In Nummer 7 werden nach dem Wort „Fertigarzneimitteln" die Wörter „auf Grund ärztlicher Verordnung" eingefügt.
- b)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Im Fall von Satz 1 Nummer 1 bleibt § 129a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch unberührt."
- 2.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 2 wird nach der Angabe „Absatz 3" ein Komma eingefügt.
- bb)
- Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
- „3.
- ein Festzuschlag von 8,35 Euro für Zubereitungen nach Absatz 3, die nicht Absatz 6 unterfallen".
- b)
- Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „2,50 Euro" durch die Angabe „3,50 Euro" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „5,00 Euro" durch die Angabe „6,00 Euro" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 3 wird die Angabe „7,00 Euro" durch die Angabe „8,00 Euro" ersetzt.
- c)
- Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Bei einer umsatzsteuerfreien Abgabe von parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie zur ambulanten Versorgung durch Krankenhausapotheken ist höchstens der Apothekeneinkaufspreis nach Satz 3 einschließlich der in diesem enthaltenen Umsatzsteuer zu berechnen." - d)
- In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 1 oder Nr. 2" gestrichen.
- 3.
- § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7 Betäubungsmittel und Arzneimittel nach § 3a der Arzneimittelverschreibungsverordnung
Bei der Abgabe eines Betäubungsmittels, dessen Verbleib nach § 1 Absatz 3 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung nachzuweisen ist, sowie bei der Abgabe von Arzneimitteln nach § 3a der Arzneimittelverschreibungsverordnung können die Apotheken einen zusätzlichen Betrag von 2,91 Euro einschließlich Umsatzsteuer berechnen."
Zitierungen von Artikel 6 AMVSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 AMVSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AMVSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)
G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 646
Artikel 12 TSVG Änderung der Arzneimittelpreisverordnung
... Arzneimittelpreisverordnung vom 14. November 1980 (BGBl. I S. 2147), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1050 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 3 Satz 1 ...
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