§ 6 Behörden, öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, Finanzbehörden
(1) Behörde ist jede öffentliche Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
(1a) Öffentliche Stellen des Bundes sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, der Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.
(1b) Öffentliche Stellen der Länder sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.
(1c) 1Vereinigungen des privaten Rechts von öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, gelten ungeachtet der Beteiligung nicht-öffentlicher Stellen als öffentliche Stellen des Bundes, wenn
- 1.
- sie über den Bereich eines Landes hinaus tätig werden oder
- 2.
- dem Bund die absolute Mehrheit der Anteile gehört oder die absolute Mehrheit der Stimmen zusteht.
2Anderenfalls gelten sie als öffentliche Stellen der Länder.
(1d) 1Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter die Absätze 1a bis 1c fallen. 2Nimmt eine nicht-öffentliche Stelle hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, ist sie insoweit öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
(1e) Öffentliche Stellen des Bundes oder der Länder gelten als nicht-öffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen.
- 1.
- das Bundesministerium der Finanzen und die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden als oberste Behörden,
- 2.
- das Bundeszentralamt für Steuern, das Informationstechnikzentrum Bund und die Generalzolldirektion als Bundesoberbehörden,
- 3.
- Rechenzentren sowie Landesfinanzbehörden, denen durch eine Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 des Finanzverwaltungsgesetzes die landesweite Zuständigkeit für Kassengeschäfte und das Erhebungsverfahren einschließlich der Vollstreckung übertragen worden ist, als Landesoberbehörden,
- 4.
- die Oberfinanzdirektionen als Mittelbehörden,
- 4a.
- die nach dem Finanzverwaltungsgesetz oder nach Landesrecht an Stelle einer Oberfinanzdirektion eingerichteten Landesfinanzbehörden,
- 5.
- die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen, die Zollfahndungsämter, die Finanzämter und die besonderen Landesfinanzbehörden als örtliche Behörden,
- 6.
- Familienkassen,
- 7.
- die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes und
- 8.
- die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (§ 40a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes).
Frühere Fassungen von § 6 AO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitierungen von § 6 AO
interne Verweise§ 2a AO Anwendungsbereich der Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten (vom 01.01.2024) ... dieses Gesetzes gelten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden ( § 6 Absatz 2 ), andere öffentliche Stellen (§ 6 Absatz 1a bis 1c) und nicht-öffentliche Stellen ... Daten durch Finanzbehörden (§ 6 Absatz 2), andere öffentliche Stellen ( § 6 Absatz 1a bis 1c ) und nicht-öffentliche Stellen (§ 6 Absatz 1d und 1e). Das ...
§ 32i AO Gerichtlicher Rechtsschutz (vom 21.12.2022) ... 30 geschützter Daten zwischen einer betroffenen öffentlichen Stelle gemäß § 6 Absatz 1 bis 1c und Absatz 2 oder ihres Rechtsträgers, einer betroffenen nicht-öffentlichen Stelle gemäß ... 2 oder ihres Rechtsträgers, einer betroffenen nicht-öffentlichen Stelle gemäß § 6 Absatz 1d und 1e oder einer betroffenen Person und der zuständigen Aufsichtsbehörde des Bundes oder eines ...
§ 93a AO Allgemeine Mitteilungspflichten (vom 06.12.2024) ... öffentliche Stellen einschließlich öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten ( § 6 Absatz 1 bis 1c ) verpflichten, 1. den Finanzbehörden Folgendes mitzuteilen: a) den ...
§ 171 AO Ablaufhemmung (vom 01.01.2023) ... des Grundlagenbescheids eine Stelle zuständig, die keine Finanzbehörde im Sinne des § 6 Absatz 2 ist, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die ...
Zitat in folgenden NormenAlkoholsteuerverordnung (AlkStV)
V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV 2000)
neugefasst durch B. v. 10.05.2000 BGBl. I S. 717; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Einkommensteuergesetz (EStG)
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 449
§ 10 EStG (vom 01.01.2025) ... Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung haben Behörden im Sinne des § 6 Absatz 1 der Abgabenordnung und andere öffentliche Stellen, die einem Steuerpflichtigen für die von ihm geleisteten ...
Geldwäschegesetz (GwG)
Artikel 1 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
§ 26a GwG Abruf durch bestimmte Behörden (vom 18.11.2023) ... 4. das Bundeszentralamt für Steuern und die örtlichen Finanzbehörden nach § 6 Absatz 2 Nummer 5 der Abgabenordnung , soweit dies im Einzelfall für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ...
Mitteilungsverordnung (MV)
neugefasst durch B. v. 14.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 14
§ 1 MV Grundsätze (vom 01.01.2025) ... öffentliche Stellen einschließlich öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten ( § 6 Absatz 1 bis 1c der Abgabenordnung ) sind verpflichtet, Mitteilungen an die Finanzbehörden nach Maßgabe der folgenden ...
§ 8 MV Form, Inhalt und Zeitpunkt der Mitteilungen (vom 01.01.2025) ... Stelle eingegangen ist, mitzuteilen. (2) Mitteilungen nach § 6 Absatz 2 sind abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung unverzüglich zu ... unverzüglich zu übermitteln. Mitteilungen nach den §§ 4 und 6 Absatz 1 sind abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung mindestens ...
Sechstes Überleitungsgesetz
G. v. 25.09.1990 BGBl. I S. 2106, 2153; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
Tabaksteuerverordnung (TabStV)
Artikel 1 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3263; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 204
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAmtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809, II S. 1120
Branntweinmonopolverwaltung-Auflösungsgesetz (BfBAG)
G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Fünfte Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung
V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4386
Artikel 1 5. MVÄndV ... sind Zahlungen nach Satz 1 an öffentliche Stellen des Bundes oder eines Landes im Sinne des § 6 Absatz 1a bis 1c der Abgabenordnung . (2) Zur Sicherstellung der Besteuerung sind neben den in § 93c Absatz 1 Nummer 2 ...
Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1495
Gesetz über die Umwandlung des Informationstechnikzentrums Bund in eine nichtrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 07.12.2020 BGBl. I S. 2756
Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541, 2019 I S. 162
Artikel 17 ReRaG Änderung der Abgabenordnung ... über die Verarbeitung personenbezogener Daten". b) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Behörden, öffentliche und ... Daten". b) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst: „ § 6 Behörden, öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, Finanzbehörden". ... dieses Gesetzes gelten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden ( § 6 Absatz 2 ), andere öffentliche Stellen (§ 6 Absatz 1a bis 1c) und nicht-öffentliche Stellen ... Daten durch Finanzbehörden (§ 6 Absatz 2), andere öffentliche Stellen ( § 6 Absatz 1a bis 1c ) und nicht-öffentliche Stellen (§ 6 Absatz 1d und 1e). Das Bundesdatenschutzgesetz oder ... andere öffentliche Stellen (§ 6 Absatz 1a bis 1c) und nicht-öffentliche Stellen ( § 6 Absatz 1d und 1e ). Das Bundesdatenschutzgesetz oder andere Datenschutzvorschriften des Bundes sowie entsprechende ... oder nicht rechtsfähige Personenvereinigungen oder Vermögensmassen." 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 6 Behörden, öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, Finanzbehörden". ... 30 geschützter Daten zwischen einer betroffenen öffentlichen Stelle gemäß § 6 Absatz 1 bis 1c und Absatz 2 oder ihres Rechtsträgers, einer betroffenen nicht-öffentlichen Stelle gemäß ... 2 oder ihres Rechtsträgers, einer betroffenen nicht-öffentlichen Stelle gemäß § 6 Absatz 1d und 1e oder einer betroffenen Person und der zuständigen Aufsichtsbehörde des Bundes oder eines ...
Gesetz zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale
G. v. 20.04.2009 BGBl. I S. 774
Artikel 3 EPFG Änderung der Abgabenordnung ... 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 5 und 6" durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz ... Wörter „§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 5 und 6" durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 4" ...
Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
Artikel 1 StVfModG Änderung der Abgabenordnung ... Grundlagenbescheids eine Stelle zuständig, die keine Finanzbehörde im Sinne des § 6 Absatz 2 ist, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in ...
Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026
Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung
G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2602
Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)
G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Steueränderungsgesetz 2007
G. v. 19.07.2006 BGBl. I S. 1652
Artikel 9 StÄndG 2007 Änderung der Abgabenordnung ... vom 28. April 2006 (BGBl. I S. 1095) geändertworden ist, wird die Angabe § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 und 5" durch die Angabe § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 5 und 6" ... ist, wird die Angabe § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 und 5" durch die Angabe § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 5 und 6" ersetzt. ...
Steueränderungsgesetz 2015
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1834
Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2083
Artikel 1 TraFinG Änderung des Geldwäschegesetzes ... 4. das Bundeszentralamt für Steuern und die örtlichen Finanzbehörden nach § 6 Absatz 2 Nummer 5 der Abgabenordnung , soweit dies im Einzelfall für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist, ...
Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung
V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2449
Artikel 2 MVÄndV Weitere Änderung der Mitteilungsverordnung ... 1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Behörden ( § 6 Abs. 1 der Abgabenordnung ) und öffentlichrechtliche Rundfunkanstalten" durch die Wörter „Behörden ... öffentliche Stellen einschließlich öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten ( § 6 Absatz 1 bis 1c der Abgabenordnung )" ersetzt. 2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2897
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