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§ 6 - Außenwirtschaftsfachwirt-Bachelor-Professional-Fortbildungsverordnung (AWFachwBAProFV)
§ 6 Prüfungsbereich „Außenhandelsgeschäfte durchführen"
§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Im Prüfungsbereich „Außenhandelsgeschäfte durchführen" hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Außenhandelsgeschäfte eigenständig anzubahnen und abzuwickeln sowie die bestehenden Rahmenbedingungen zu berücksichtigen und regelmäßig zu überprüfen. 2Dies umfasst die Fähigkeit, unternehmensspezifische Entscheidungen für ein außenwirtschaftliches Handeln vorzubereiten und die daraus resultierenden Maßnahmen umzusetzen. 3Des Weiteren soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Rentabilität, die Finanzierungsmöglichkeiten und die Zahlungsbedingungen sowie die außenwirtschaftsrechtliche und logistische Durchführbarkeit zu prüfen sowie frühzeitig Störfaktoren zu ermitteln und die notwendigen Gegenmaßnahmen unter Berücksichtigung der Unternehmensstrategie einzuleiten. 4In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:
- 1.
- Vergleichen und Beurteilen von verschiedenen Varianten zur Durchführung von Außenhandelsgeschäften,
- 2.
- Überprüfen von rechtlichen Regulierungen in der Außenwirtschaft,
- 3.
- Durchführen einer Außenhandelskalkulation,
- 4.
- Bewerten der unterschiedlichen Transportmöglichkeiten unter ökonomischen, logistischen und ökologischen Gesichtspunkten,
- 5.
- Erstellen von Entscheidungsvorlagen zur Durchführung von Außenhandelsgeschäften.
Zitierungen von § 6 AWFachwBAProFV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 AWFachwBAProFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AWFachwBAProFV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 AWFachwBAProFV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... bestimmt sich nach den Anforderungen der in § 3 in Verbindung mit den §§ 4 bis 7 genannten Prüfungsbereiche. (5) Die erfolgreich abgelegte ...
§ 3 AWFachwBAProFV Inhalt und Gliederung der Prüfung
... nach § 5, 3. „Außenhandelsgeschäfte durchführen" nach § 6 , 4. „Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit sicherstellen" nach ...
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