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6. - Bekanntmachung der Ausführungsbestimmungen zu den Vorschriften des Zehnten und Elften Abschnitts des Abgeordnetengesetzes (AbgGBek k.a.Abk.)
6. Angaben zu Vereinbarungen über künftige Tätigkeiten oder Vermögensvorteile
(§ 45 Absatz 2 Nummer 5 des Abgeordnetengesetzes)
(1) Bei der Anzeige von Vereinbarungen über die Übertragung einer bestimmten Tätigkeit beziehungsweise über die Zuwendung eines Vermögensvorteils gemäß § 45 Absatz 2 Nummer 5 des Abgeordnetengesetzes ist der wesentliche Inhalt der Vereinbarungen mitzuteilen.
(2) Zu dem wesentlichen Inhalt der Vereinbarung gehört mindestens das Datum der Vereinbarung, der Name und Sitz des Vertragspartners sowie die Angabe, zu welchem Zeitpunkt (während oder nach Beendigung der Mitgliedschaft im Bundestag), welche Tätigkeiten übertragen oder Vermögensvorteile zugewendet werden sollen.
(3) Für den Umfang der Pflicht zur Anzeige von Einkünften bei Vereinbarungen gemäß § 45 Absatz 2 Nummer 5 des Abgeordnetengesetzes gilt Nummer 8 dieser Ausführungsbestimmungen.
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