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§ 6 - Antarktis-Haftungsgesetz (AntHaftG)
G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2262 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 140 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Inkrafttreten wird noch bekanntgegeben; FNA: 2129-62 Umweltschutz
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Inkrafttreten wird noch bekanntgegeben; FNA: 2129-62 Umweltschutz
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§ 6 Meldepflicht bei umweltgefährdenden Notfällen
§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Jeder Betreiber der Bundesrepublik Deutschland hat umweltgefährdende Notfälle dem Umweltbundesamt unverzüglich anzuzeigen. 2Diese Anzeige kann auch elektronisch erfolgen. 3Der Betreiber hat dabei insbesondere Angaben darüber zu machen, welche Gegenmaßnahmen er allein oder in Kooperation mit Dritten ergreift. 4Über den Fortgang und das Ergebnis der Gegenmaßnahmen hat der Betreiber das Umweltbundesamt unverzüglich zu informieren.
(2) 1Das Umweltbundesamt informiert das Sekretariat des Antarktis-Vertrags über den umweltgefährdenden Notfall und die ergriffenen Gegenmaßnahmen. 2Diese Information kann auch auf elektronischem Weg erfolgen. 3Das Umweltbundesamt informiert den betroffenen Betreiber über die Meldung nach Satz 1 und ihren Inhalt.
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Zitierungen von § 6 AntHaftG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 AntHaftG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AntHaftG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 AntHaftG Aufgaben des Umweltbundesamts
... Umweltbundesamt überwacht die Einhaltung der sich aus den §§ 3 bis 6 und 13 ergebenden ...
§ 17 AntHaftG Bußgeldvorschriften
... sicherstellt, dass eine dort genannte Gegenmaßnahme ergriffen wird, 5. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder ...
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