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§ 6 - Ausgangsstoffgesetz (AusgStG)

§ 6 Befugnisse der Inspektionsbehörden



(1) 1Die Inspektionsbehörden sind befugt, von Wirtschaftsteilnehmern, Online-Marktplätzen, gewerblichen Verwendern und Mitgliedern der Allgemeinheit alle zur Überwachung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2019/1148 erforderlichen Auskünfte zu verlangen. 2Die nach Satz 1 Auskunftspflichtigen können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen ihrer in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde. 3Sie sind über ihr Auskunftsverweigerungsrecht zu belehren.

(2) 1Die von den Inspektionsbehörden mit der Überwachung beauftragten Personen können zur Überwachung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2019/1148 zu den Betriebs- und Geschäftszeiten

1.
Grundstücke, Geschäftsräume und Betriebsräume der nach Absatz 1 Satz 1 Auskunftspflichtigen betreten und besichtigen,

2.
bei Unklarheiten über den Inhalt von Behältnissen nach ihrer Auswahl von den nach Absatz 1 Satz 1 Auskunftspflichtigen Proben von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen verlangen, selbst entnehmen, prüfen und auf Kosten des nach Absatz 1 Satz 1 Auskunftspflichtigen durch einen von der Behörde zu bestimmenden Sachverständigen prüfen lassen sowie

3.
in die geschäftlichen Unterlagen der nach Absatz 1 Satz 1 Auskunftspflichtigen Einsicht nehmen.

2Die beauftragten Personen sind befugt, verdeckte Testkäufe durchzuführen. 3Zur Verhütung dringender Gefahren durch den Missbrauch von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe können die Maßnahmen nach Satz 1 auch in Wohnräumen und zu jeder Tages- und Nachtzeit getroffen werden. 4Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes auf Unverletzlichkeit der Wohnung wird insoweit eingeschränkt.

(3) Die den nach Absatz 1 Satz 1 Auskunftspflichtigen durch die Entnahme von Proben von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen entstehenden eigenen Aufwendungen haben diese selbst zu tragen.

(4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Anordnungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz oder gegen die Verordnung (EU) 2019/1148 erforderlich sind.

(5) Wird einer Anordnung nach Absatz 4 nicht nachgekommen, so kann die zuständige Behörde auch die von der Anordnung betroffene Bereitstellung oder Verbringung ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Anordnung untersagen, wenn die Untersagung zum Schutz der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist.

(6) Rechtsbehelfe gegen die Anordnung der Untersagung nach Absatz 5 haben keine aufschiebende Wirkung.



 

Zitierungen von § 6 AusgStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 AusgStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AusgStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 AusgStG Mitwirkungs- und Duldungspflichten
... diesen beauftragten Personen jederzeit einsehbar zu halten; 2. Auskunftsersuchen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 unverzüglich zu beantworten; 3. Maßnahmen nach § 6 Absatz 2 zu dulden ... nach § 6 Absatz 1 Satz 1 unverzüglich zu beantworten; 3. Maßnahmen nach § 6 Absatz 2 zu dulden und bei der Durchführung der Überwachung mitzuwirken, insbesondere auf ...