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Artikel 6 - Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung des Bundesmeldegesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 BMG offen

Das Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 206) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird nach dem Wort „Beherbergte" das Wort „ausländische" eingefügt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Angehörige" durch die Wörter „ausländische Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige Kinder" ersetzt.

cc)
In Satz 3 wird nach den Wörtern „Anzahl der" das Wort „ausländischen" eingefügt.

b)
In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort „gelten" die Wörter „für ausländische Personen" eingefügt.

c)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 2 werden die Wörter „nach § 18 des Personalausweisgesetzes," gestrichen.

bbb)
In Nummer 3 werden die Wörter „ihren Personalausweis nach § 18a des Personalausweisgesetzes," gestrichen.

bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 für die Dauer von höchstens zwei Jahren" durch die Wörter „Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik für die Dauer von höchstens fünf Jahren" ersetzt.

bbb)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
ein vergleichbares Sicherheitsniveau zu den in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Verfahren besteht."

cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„Antragsberechtigt nach Satz 2 ist auch, wer elektronische Verfahren zur Erfüllung der Meldepflicht anbietet."

2.
§ 30 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
Zahl der ausländischen Mitreisenden und ihre Staatsangehörigkeit sowie".

bb)
In Nummer 8 werden die Wörter „bei ausländischen Personen" gestrichen.

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Leiter der Beherbergungsstätten oder der Einrichtungen nach § 29 Absatz 4 haben die Angaben im Meldeschein mit denen des Identitätsdokumentes zu vergleichen."

c)
In Satz 4 wird das Wort „ausländische" durch das Wort „beherbergte" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 6 Viertes Bürokratieentlastungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 BEG IV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEG IV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 74 BEG IV Inkrafttreten
... Buchstabe b tritt am 1. November 2024 in Kraft. (6) Artikel 5 Nummer 2 und 3 sowie die Artikel 6 und 7 treten am 1. Januar 2025 in Kraft. (7) Artikel 70 tritt am 15. April 2025 in ...