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§ 6 - Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV)
Artikel 1 V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2905 (Nr. 62)
Geltung ab 17.12.2020; FNA: 9231-15-1 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 17.12.2020; FNA: 9231-15-1 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 6 Anforderungen an den Unterricht
§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Teilnehmerzahl für den Unterricht zur beschleunigten Grundqualifikation und zur Weiterbildung ist auf höchstens 25 Personen je Unterricht zu beschränken. 2Die Durchführung von Unterricht mit einer höheren Teilnehmerzahl ist unzulässig.
(2) Die Ausbildungsstätte hat dafür zu sorgen, dass in den Unterrichtsräumen während des Unterrichts für alle Teilnehmenden geeignete und ausreichende Lernmittel zur Gestaltung des Unterrichts und zur Visualisierung vorhanden sind.
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Zitierungen von § 6 BKrFQV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BKrFQV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BKrFQV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Eingangsformel BKrFQV
... 1 Nummer 1 Buchstabe a und b und Nummer 3 Buchstabe c des Straßenverkehrsgesetzes, von denen § 6 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des ...
§ 10 BKrFQV Ordnungswidrigkeiten
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 oder § 7 Absatz 3 Unterricht durchführt oder 2. entgegen § 6 Absatz 2 ... 6 Absatz 1 Satz 2 oder § 7 Absatz 3 Unterricht durchführt oder 2. entgegen § 6 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Lernmittel vorhanden sind. (2) ...
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