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§ 6 - BND-Gesetz (BNDG)

Artikel 4 G. v. 20.12.1990 BGBl. I S. 2954, 2979; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 30.12.1990; FNA: 12-6 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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§ 6 Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten



(1) Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten nach § 10 des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern, verändern und nutzen, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) 1Die Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten einer minderjährigen Person ist nur unter den Voraussetzungen des § 11 des Bundesverfassungsschutzgesetzes sowie dann zulässig, wenn nach den Umständen des Einzelfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass von der minderjährigen Person eine Gefahr ausgeht

1.
für Leib oder Leben einer Person,

2.
für deutsche Einrichtungen oder

3.
für Einrichtungen der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages.

2Die Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten einer minderjährigen Person ist ferner zulässig, wenn dies zu deren Schutz erforderlich ist.



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Frühere Fassungen von § 6 BNDG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 1 Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 410
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 1 Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts
vom 19.04.2021 BGBl. I S. 771
aktuell vorher 19.05.2020 (23.06.2020)Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 2835/17 - (zu den §§ 6, 7, 13 bis 15, 19 Absatz 1, § 24 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst)
vom 09.06.2020 BGBl. I S. 1326
aktuell vorher 31.12.2016Artikel 1 Gesetz zur Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes
vom 23.12.2016 BGBl. I S. 3346
aktuell vorher 05.08.2009Artikel 1b Erstes Gesetz zur Änderung des Artikel 10-Gesetzes
vom 31.07.2009 BGBl. I S. 2499
aktuellvor 05.08.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 BNDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BNDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BNDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BNDG Organisation und Aufgaben (vom 01.01.2024)
... Daten erhoben, so richtet sich ihre Verarbeitung nach Satz 1 sowie den §§ 2 bis 8, 10 bis 37 sowie 59 bis ...
§ 9 BNDG Auskunft an den Betroffenen (vom 01.01.2024)
... erteilt dem Betroffenen auf Antrag Auskunft über zu seiner Person nach § 6 gespeicherte Daten entsprechend § 15 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. An die ...
§ 9f BNDG Schutz von minderjährigen Personen bei Übermittlungen an inländische Stellen (vom 01.01.2024)
... der Bundesnachrichtendienst nur übermitteln, wenn die Voraussetzungen einer Speicherung nach § 6 Absatz 2 Satz 1  ...
§ 9g BNDG Schutz von minderjährigen Personen bei Übermittlungen an ausländische Stellen und an über- oder zwischenstaatliche Stellen (vom 01.01.2024)
... Bundesnachrichtendienst nur übermitteln, soweit die Voraussetzungen einer Speicherung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 vorliegen. (4) Bei Übermittlungen an Stellen eines Staates, der Mitgliedstaat der ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 2835/17 - (zu den §§ 6, 7, 13 bis 15, 19 Absatz 1, § 24 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst)
B. v. 09.06.2020 BGBl. I S. 1326
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045
Artikel 59 TKMoG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... Wörter „§§ 6, 12 und 14 des BND-Gesetzes" durch die Wörter „ §§ 19 , 24, 26, 32 und 33 des BND-Gesetzes" ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 2 werden die ... Wörter „§§ 6, 12 und 14 des BND-Gesetzes" durch die Wörter „ §§ 19 , 24, 26, 32 und 33 des BND-Gesetzes" ...

Erstes Gesetz zur Änderung des Artikel 10-Gesetzes
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2499
Artikel 1b 1. G10uaÄndG Änderung des BND-Gesetzes
... des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2), wird wie folgt geändert: 1. § 4 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Speicherung, Veränderung und ...

Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 410
Artikel 1 BNDGÄndG Änderung des BND-Gesetzes
... Formen der Datenerhebung Abschnitt 2 Weiterverarbeitung von Daten § 6 Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten § 7 ... Fluggerät, dessen Steuerungseinheit oder Steuerungsverbindung abwehren." 4. § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Speicherung, Veränderung und Nutzung ... der Bundesnachrichtendienst nur übermitteln, wenn die Voraussetzungen einer Speicherung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 vorliegen. § 9g Schutz von minderjährigen Personen bei Übermittlungen ... Bundesnachrichtendienst nur übermitteln, soweit die Voraussetzungen einer Speicherung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 vorliegen. (4) Bei Übermittlungen an Stellen eines Staates, der Mitgliedstaat der ...

Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts
G. v. 19.04.2021 BGBl. I S. 771, 2022 BGBl. I S. 214; zuletzt geändert durch Artikel 58 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Artikel 1 BNDGuaÄndG Änderung des BND-Gesetzes (vom 01.01.2022)
...  2. In § 1 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „nach den §§ 2 bis 15, 19 bis 21 sowie 23 bis 32" durch die Wörter „nach Satz 1 sowie den ... 19 bis 21 sowie 23 bis 32" durch die Wörter „nach Satz 1 sowie den §§ 2 bis 8, 10 bis 39 sowie 59 bis 63" ersetzt. 3. § 3 Absatz 3 wird ... durch die Wörter „Weiterverarbeitung von Daten" ersetzt. 7. Die §§ 6 bis 18 werden aufgehoben. 8. Die Überschrift des Abschnitts 3 wird aufgehoben. ... des Abschnitts 3 wird aufgehoben. 9. Die §§ 19 bis 21 werden die §§ 6 bis 8. 10. § 22 wird § 9 und in Satz 1 wird die Angabe „§ 19" ... 22 wird § 9 und in Satz 1 wird die Angabe „§ 19" durch die Angabe „ § 6 " ersetzt. 11. Die Überschrift des Abschnitts 4 wird durch folgende ... eingefügt und wird die Angabe „§§ 19 und 20" durch die Angabe „ §§ 6 und 7" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 22" durch die ...
Artikel 3 BNDGuaÄndG Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung
... Wörter „§§ 6, 12 und 14 des BND-Gesetzes" durch die Wörter „ §§ 19 , 24 und 26 des BND-Gesetzes" ersetzt. b) In Nummer 4 werden die Wörter ... Wörter „§§ 6, 12 oder 14 des BND-Gesetzes" durch die Wörter „ §§ 19 , 24 oder 26 des BND-Gesetzes" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt ... Wörter „§§ 6, 12 oder 14 des BND-Gesetzes" durch die Wörter „ §§ 19 , 24 oder 26 des BND-Gesetzes" ersetzt. c) In Nummer 15 werden die Wörter ... Wörter „§§ 6, 12 oder 14 des BND-Gesetzes" durch die Wörter „ §§ 19 , 24 oder 26 des BND-Gesetzes" ersetzt. d) In Nummer 17 Buchstabe c werden die ... Wörter „§§ 6, 12 oder 14 des BND-Gesetzes" durch die Wörter „ §§ 19 , 24 oder 26 des BND-Gesetzes" ersetzt. 3. In der Überschrift des Teils 3 ... Wörter „§§ 6, 12 und 14 des BND-Gesetzes" durch die Wörter „ §§ 19 , 24 und 26 des BND-Gesetzes" ersetzt. 4. § 27 wird wie folgt ... wird, einschließlich der in diesem Telekommunikationsnetz" durch die Wörter „ §§ 19 , 24 oder 26 des BND-Gesetzes die Telekommunikation, die in der Anordnung nach § 25 Absatz 1 ... eine Anordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 des BND-Gesetzes" durch die Wörter „ §§ 19 , 24 oder 26 des BND-Gesetzes eine Anordnung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 des BND-Gesetzes" ... Wörter „§§ 6, 12 oder 14 des BND-Gesetzes" durch die Wörter „ §§ 19 , 24 oder 26 des BND-Gesetzes" ...

Gesetz zur Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3346
Artikel 1 AFABNDG Änderung des BND-Gesetzes
... „§§ 2 bis 6 und 8 bis 11" durch die Wörter „§§ 2 bis 15, 19 bis 21 sowie 23 bis 32" ersetzt. 3. Die §§ 2a bis 3 werden die ... (6) Verkehrsdaten werden höchstens sechs Monate gespeichert. Die §§ 19 und 20 bleiben im Übrigen unberührt. (7) Die technische und organisatorische ... durch den Bundesnachrichtendienst für die Dauer von zwei Wochen gespeichert. Die §§ 19 und 20 bleiben im Übrigen unberührt. § 16 Unabhängiges Gremium ... Datenverarbeitung". 6. Die bisherigen §§ 4 bis 6 werden die §§ 19 bis 21. 7. Der bisherige § 7 wird § 22 und in Satz 1 wird die Angabe ... wird § 22 und in Satz 1 wird die Angabe „§ 4" durch die Angabe „§ 19 " ersetzt. 8. Nach dem neuen § 22 wird folgende Überschrift ... In Satz 1 wird die Angabe „§§ 4 und 5" durch die Angabe „§§ 19 und 20" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 7 dieses ...