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§ 6
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§ 6 - Bundesstrafaktenführungsverordnung (BStrafAktFV)
V. v. 09.12.2019
BGBl. I S. 2140
(
Nr. 46
)
Geltung ab 13.12.2019; FNA: 312-2-6
Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
§ 5
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Schlussformel
§ 6 Inkrafttreten
§ 6 wird in
1 Vorschrift zitiert
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 12. Dezember 2019.
§ 5
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Schlussformel
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Zitierungen von
§ 6 BStrafAktFV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BStrafAktFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BStrafAktFV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 2 BStrafAktFV Struktur und Format elektronischer Akten; Repräsentat
... maschinenlesbaren Datensatz im Dateiformat XML gemäß der Bekanntmachung nach
§ 6
der Strafaktenübermittlungsverordnung zu erzeugen und die Bearbeitung zu ...
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