Artikel 6 - Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2021/2022 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2021/2022)

Artikel 6 Weitere Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2022 BeamtVG § 71

In § 71 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die Wörter „1. April 2021 um 1,1 Prozent" durch die Wörter „1. April 2022 um 1,7 Prozent" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 6 BBVAnpÄndG 2021/2022

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 BBVAnpÄndG 2021/2022 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBVAnpÄndG 2021/2022 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 17 BBVAnpÄndG 2021/2022 Inkrafttreten
...  (5) Artikel 13 tritt am 1. März 2022 in Kraft. (6) Die Artikel 4, 6 , 9, 14 und 16 treten am 1. April 2022 in Kraft. (7) Artikel 7 tritt am Tag nach der ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Artikel 68 SVReformG Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2444 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „Dieser wird in Höhe von ...


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