Artikel 6 - Brexit-Steuerbegleitgesetz (Brexit-StBG)

Artikel 6 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. März 2019 GrEStG § 4, § 6a

Das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418, 1804), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 5 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b)
Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6.
Erwerbe, die allein auf dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union beruhen."

2.
Dem § 6a wird folgender Satz angefügt:

„Satz 3 gilt nicht, soweit allein durch den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union das herrschende Unternehmen nicht im Sinne von Satz 4 innerhalb von fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang unmittelbar oder mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittelbar zu mindestens 95 vom Hundert ununterbrochen beteiligt ist."

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Zitierungen von Artikel 6 Brexit-StBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 Brexit-StBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Brexit-StBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 196 11. ZustAnpV Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418, 1804), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I S. 357 ) geändert worden ist, wird das Wort „Innern" durch die Wörter „Innern, ...


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