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§ 6 - Gesetz zu Übergangsregelungen im Bereich der sozialen Sicherheit und in weiteren Bereichen nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (BrexitSozSichÜG)
Artikel 1 G. v. 08.04.2019 BGBl. I S. 418 (Nr. 12); zuletzt geändert durch Artikel 14a G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2789
Inkrafttreten wird noch bekanntgegeben, siehe Artikel 4; FNA: 170-12 Vereinigung Europas Europaunion
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Inkrafttreten wird noch bekanntgegeben, siehe Artikel 4; FNA: 170-12 Vereinigung Europas Europaunion
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§ 6 Freiwillige Versicherung
§ 6 wird in 8 Vorschriften zitiert
(1) Der gesetzlichen Krankenversicherung können beitreten:
- 1.
- Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, die am Tag vor dem Tag des Austritts in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren und am Tag vor dem Tag des Austritts auf der Grundlage der Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Sachleistungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland beanspruchen konnten,
- 2.
- Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die am Tag vor dem Tag des Austritts im System der sozialen Sicherheit des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland im Krankheitsfall abgesichert waren und am Tag vor dem Tag des Austritts auf der Grundlage der Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit dazu berechtigt waren, in der Bundesrepublik Deutschland Sachleistungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Anspruch zu nehmen.
(2) Der Beitritt nach Absatz 1 ist der gesetzlichen Krankenkasse innerhalb von drei Monaten nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union oder nach einem späteren Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder nach einer späteren Beendigung der Familienversicherung schriftlich anzuzeigen.
(3) Die Mitgliedschaft der in Absatz 1 genannten Versicherungsberechtigten in der gesetzlichen Krankenversicherung beginnt mit dem Tag des Austritts oder am Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder am Tag nach Beendigung der Familienversicherung.
(4) Ein Beitritt nach dem Ende der Mitgliedschaft nach § 8 oder nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Tag des Austritts ist ausgeschlossen.
Zitierungen von § 6 BrexitSozSichÜG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BrexitSozSichÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BrexitSozSichÜG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 BrexitSozSichÜG Sonderregelungen für Rentner
... freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren, gelten als nach § 6 der gesetzlichen Krankenversicherung beigetreten, es sei denn, das Mitglied erklärt innerhalb ...
§ 8 BrexitSozSichÜG Sonderregelungen zum Ende der Mitgliedschaft (vom 01.01.2021)
... Die Mitgliedschaft von Versicherten nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und § 7 endet 1. mit dem Tag, an dem kein Wohnsitz und kein gewöhnlicher ...
§ 9 BrexitSozSichÜG Versicherung von Familienangehörigen
... Familienangehörigen von Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 , den §§ 7 und 7a steht für die Anwendung der Vorschriften über die ...
§ 10 BrexitSozSichÜG Beitragsrechtliche Sonderregelung
... 257 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu leisten war und 2. die nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 der gesetzlichen Krankenversicherung beigetreten sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber ...
§ 11 BrexitSozSichÜG Anrechnung von Zeiten
... Die Anrechnung von Versicherungszeiten setzt voraus, dass ein Beitrittsrecht nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 in diesem Zeitraum nicht ...
§ 16 BrexitSozSichÜG Versicherungspflicht
... in der sozialen Pflegeversicherung. Wer der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 6 beitritt oder nach § 7 Absatz 2 als beigetreten gilt, ist als freiwilliges Mitglied der ...
§ 18 BrexitSozSichÜG Beitragsrechtliche Sonderregelung und Anrechnung von Zeiten
... nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zu leisten war und 2. die nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 der gesetzlichen Krankenversicherung beigetreten sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber ...
§ 19 BrexitSozSichÜG Ruhen der Leistungsansprüche und Anwartschaftsversicherung
... Mitglieder und deren Familienangehörige, die der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 beigetreten ...
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