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§ 6 - Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung (BrKrFrühErkV)

V. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2660 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 59
Geltung ab 31.12.2018; FNA: 751-24-6 Kernenergie
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§ 6 Anforderungen an die Ausrüstung



(1) 1Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass für Röntgenuntersuchungen zur Früherkennung von Brustkrebs

1.
ausschließlich Röntgeneinrichtungen mit integriertem digitalem Röntgenbildempfänger eingesetzt werden,

2.
die Röntgeneinrichtung im Regelfall für die Darstellung der Brust in der jeweiligen Projektionsebene mit einer einzigen Aufnahme geeignet ist,

3.
die Röntgeneinrichtung die Parameter zur Ermittlung der bei der Röntgenaufnahme erhaltenen Exposition der untersuchten Frau anzeigt,

4.
die Röntgeneinrichtung in Ergänzung zu § 114 Absatz 1 Nummer 2 der Strahlenschutzverordnung über eine Funktion verfügt, die alle physikalischtechnischen Parameter, die für die Bilderzeugung und die Bildqualität maßgeblich sind,

a)
elektronisch aufzeichnet und

b)
für die Qualitätssicherung elektronisch nutzbar macht,

5.
die Befundqualität und Betrachtungsqualität an allen bei der Früherkennungsuntersuchung verwendeten Vorrichtungen zur Befundung und Qualitätssicherung vergleichbar sind.

2Diese Anforderungen gelten auch für Röntgeneinrichtungen, die für die Abklärung des Befundes einer Früherkennungsuntersuchung eingesetzt werden.

(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die Konstanzprüfungen nach § 116 der Strahlenschutzverordnung arbeitstäglich vor Betriebsbeginn, monatlich und jährlich durchgeführt werden.

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Zitierungen von § 6 BrKrFrühErkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BrKrFrühErkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BrKrFrühErkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BrKrFrühErkV Zulässigkeit von Untersuchungen zur Früherkennung von Brustkrebs (vom 28.02.2024)
... von Brustkrebs nur zulässig, wenn die Einhaltung aller Anforderungen nach den §§ 2 bis 8 gewährleistet ist. (3) Die Anforderungen an die Zulässigkeit nach ...
§ 3 BrKrFrühErkV Medizinphysik-Experte; Aufgaben des Medizinphysik-Experten
... überprüft und 2. die jährliche Konstanzprüfung gemäß § 6 Absatz 2  ...
§ 9 BrKrFrühErkV Übergangsvorschriften
... Anforderung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 gilt erst ab dem 1. Januar 2021. Dies gilt auch für Röntgeneinrichtungen, die ...