Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 6 - Bild-und-Ton-Medienproduktionsmeister-Bachelor-Professional-Fortbildungsverordnung (BuTMedienMstrBAProFV)

V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 252
Geltung ab 28.09.2023; FNA: 806-22-6-75 Berufliche Bildung

§ 6 Prüfungsbereich „Organisation"



1Im Prüfungsbereich „Organisation" hat die zu prüfende Person die Fähigkeit nachzuweisen, betriebliche Prozesse unter wirtschaftlichen und rechtlichen Aspekten zu organisieren, die Betriebsfähigkeit der technischen Systeme zu gewährleisten, den Betrieb nachhaltig zu steuern und zu entwickeln sowie geeignete Marketingstrategien einzusetzen. 2In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:

1.
Analysieren des Marktes, Berücksichtigen der Rahmenbedingungen, Erarbeiten und Anbieten sachgerechter und wirtschaftlicher Lösungen sowie Umsetzen eines passenden Geschäftsmodells,

2.
Entwickeln und Einsetzen von Marketingstrategien zur Kundengewinnung,

3.
Organisieren und Optimieren betrieblicher Prozesse,

4.
Planen und optimales Einsetzen von Personal, Betriebsmitteln und Finanzen,

5.
Sichern der Betriebsfähigkeit technischer Systeme, Organisieren regelmäßiger Wartungen sowie Gewährleisten der IT- und Datensicherheit,

6.
Planen, Vorbereiten und Realisieren von Beschaffungen und Investitionen,

7.
Gewährleisten des Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes,

8.
Einhalten der für den Medienbereich geltenden Rechtsvorschriften.



 

Zitierungen von § 6 BuTMedienMstrBAProFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BuTMedienMstrBAProFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BuTMedienMstrBAProFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BuTMedienMstrBAProFV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... Der Lerninhalt bestimmt sich nach den Anforderungen der in den §§ 4 bis 6 genannten Prüfungsbereiche und des in § 7 genannten Prüfungsteils. (5) ...
§ 4 BuTMedienMstrBAProFV Prüfungsbereiche im Prüfungsteil „Betriebsmanagement"
...  1. „Führung" nach § 5, 2. „Organisation" nach § 6 ...
§ 9 BuTMedienMstrBAProFV Prüfung im Prüfungsteil „Betriebsmanagement"
... ist die Aufgabenstellung so zu gestalten, dass die Qualifikationsinhalte des § 6 Satz 2 sowie die Qualifikationsinhalte des Prüfungsbereichs „Führung" thematisiert ...