Artikel 6 - Bürgergeld-Gesetz (BürgerGG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung des Sozialgesetzbuchs Vierzehntes Buch


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2024 SGB XIV § 108, § 145

Das Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), das zuletzt durch Artikel 49 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 108 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9 und die Einmalzahlungen nach § 102 Absatz 4 und 5 sind nicht als Vermögen einzusetzen."

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

c)
Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.

2.
§ 145 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 werden die Wörter „§ 27d Absatz 5 Satz 1 Nummer 1" durch die Wörter „§ 26c Absatz 5 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.

b)
In Nummer 3 werden die Wörter „§ 27d Absatz 5 Satz 1 Nummer 2" durch die Wörter „§ 26c Absatz 5 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.

c)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
bei der Ermittlung der Vermögensschonbeträge nach § 25f des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung an Stelle des Betrages von

a)
40 Prozent des Bemessungsbetrages ein Betrag in Höhe des 40fachen der Regelbedarfsstufe 1 zugrunde gelegt wird,

b)
35 Prozent des Bemessungsbetrages ein Betrag in Höhe des 35fachen der Regelbedarfsstufe 1 zugrunde gelegt wird,

c)
20 Prozent des Bemessungsbetrages ein Betrag in Höhe des 20fachen der Regelbedarfsstufe 1 zugrunde gelegt wird und

d)
2 Prozent des Bemessungsbetrages ein Betrag in Höhe des zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 zugrunde gelegt wird."

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Zitierungen von Artikel 6 Bürgergeld-Gesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 BürgerGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BürgerGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 13 BürgerGG Inkrafttreten
... a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc treten am 1. Juli 2023 in Kraft. (3) Die Artikel 6 und 12 Absatz 23 Nummer 2 treten am 1. Januar 2024 in Kraft. (4) Artikel 5 Nummer 12 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts
G. v. 06.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 146
Artikel 8 InklArbFG Änderung des Sozialgesetzbuchs Vierzehntes Buch
... Buch - Soziale Entschädigung - vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 12 Absatz 1 wird ...


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