Artikel 6 - COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz (COVKHEntlG k.a.Abk.)

Artikel 6 Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 SGB V § 87a, § 87b, § 105

§ 87a Absatz 3b, § 87b Absatz 2a und § 105 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 6 COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 COVKHEntlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in COVKHEntlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 7 COVKHEntlG Inkrafttreten
... Kraft. (2) Artikel 5 tritt mit Wirkung vom 1. März 2020 in Kraft. (3) Artikel 6 tritt am 1. Januar 2021 in ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 587; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 29.03.2021 BGBl. I S. 370
Artikel 5 COVIfSGAnpG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 580 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 4a wird das Wort ...


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