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Artikel 6 - Cannabisgesetz (CanG)
Artikel 6 Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMG
Die Besondere Gebührenverordnung BMG vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4391), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 18) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 18 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Folgende Nummer 19 wird angefügt:
- „19.
- Medizinal-Cannabisgesetz."
- 2.
- Die Anlage wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe zu Abschnitt 15 angefügt:
„Abschnitt 15 Medizinal-Cannabisgesetz". - b)
- In Abschnitt 1 Nummer 1.1, 1.2, 3, 5 und 9 wird jeweils der Satz „Anmerkung: Bei „Cannabis (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen)" ist jede Sorte als eigenes Betäubungsmittel zu berechnen." aufgehoben.
- c)
- Folgender Abschnitt 15 wird angefügt:
„Abschnitt 15 Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG)
Gebührenerhebende Behörde: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte | ||
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Höhe der Gebühren oder Auslagen in Euro |
1 | Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 MedCanG | |
1.1 | Für jede der nachfolgenden Verkehrsarten je Art an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch- wissenschaftlichen Zwecken und je Betriebsstätte Anmerkung: Jede Sorte ist als eigene Art an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu nichtmedizinischen Zwecken zu berechnen. | |
1.1.1 | Anbau einschließlich Gewinnung | 240 |
1.1.2 | Herstellung, mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der Herstellung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden | 480 |
1.1.2.1 | Wenn das hergestellte Cannabis zu medizinischen Zwecken und Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen soll, ohne am oder im menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden | 240 |
1.1.3 | Binnenhandel | 590 |
1.1.3.1 | Befristete Einmalerlaubnis | 295 |
1.1.3.2 | Höchstgrenze je Betriebsstätte | 8.850 |
1.1.4 | Außenhandel einschließlich Binnenhandel | 1.040 |
1.1.4.1 | Befristete Einmalerlaubnis | 520 |
1.1.4.2 | Höchstgrenze je Betriebsstätte | 15.600 |
1.2 | Für jede der nachfolgenden Verkehrsarten je Art an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch- wissenschaftlichen Zwecken und je Betriebsstätte, wenn der Verkehr nur wissenschaftlichen oder analytischen Zwecken dient oder er ohne wirtschaftliche Zwecksetzung erfolgt Anmerkung: Jede Sorte ist als eigene Art an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu nichtmedizinischen Zwecken zu berechnen. | |
1.2.1 | Anbau einschließlich Gewinnung | 190 |
1.2.2 | Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der Herstellung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden, und von Zubereitungen zu betriebseigenen wissenschaftlichen Zwecken) | 190 |
1.2.3 | Erwerb | 190 |
1.2.3.1 | Wenn mehrere Arten an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken umfasst sind, insgesamt je Betriebsstätte nicht mehr als Anmerkung: Jede Sorte ist als eigene Art an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu nichtmedizinischen Zwecken zu berechnen. | 4425 |
1.2.4 | Abgabe | 190 |
1.2.5 | Einfuhr | 190 |
1.2.6 | Ausfuhr | 190 |
2 | Erteilung einer neuen Erlaubnis nach § 8 Absatz 2 Satz 1 MedCanG in Verbindung mit § 4 MedCanG | |
2.1 | Erteilung einer neuen Erlaubnis aufgrund neu aufgenommener Verkehrsarten oder Arten an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken Anmerkung: Jede Sorte ist als eigene Art an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu nichtmedizinischen Zwecken zu berechnen. | Die in Nummer 1 für die Erteilung einer ent- sprechenden Erlaubnis nach § 4 MedCanG festgelegte Gebühr |
2.2 | Erteilung einer neuen Erlaubnis aufgrund einer Änderung in der Person der Erlaubnisinhaberin oder des Erlaubnisinhabers | 50 Prozent der in Num- mer 1 für die Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis nach § 4 MedCanG festgelegten Gebühr |
2.3 | Erteilung einer neuen Erlaubnis aufgrund einer Änderung der Lage der Betriebsstätte, ausgenommen innerhalb eines Gebäudes | 50 Prozent der in Num- mer 1 für die Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis nach § 4 MedCanG festgelegten Gebühr |
3 | Erteilung einer geänderten Erlaubnis nach § 8 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 4 MedCanG | |
3.1 | Änderung einer Erlaubnis, sofern der Verkehr nur wissenschaftlichen oder analytischen Zwecken dient oder ohne wirtschaftliche Zwecksetzung erfolgt, je Änderung | 90 |
3.2 | Änderung einer Erlaubnis in allen anderen Fällen, je Änderung | 190 |
4 | Verlängerung einer nach § 10 Nummer 1 MedCanG erteilten befristeten Erlaubnis | 25 Prozent der in Num- mer 1 für die Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis nach § 4 MedCanG festgelegten Gebühr |
5 | Nachträgliche Änderung einer Erlaubnis nach § 10 Nummer 2 MedCanG | 190 |
6 | Erteilung einer Einfuhrgenehmigung nach § 14 MedCanG in Ver- bindung mit § 3 Absatz 1 BtMAHV, einer Ausfuhrgenehmigung nach § 14 MedCanG in Verbindung mit § 9 Absatz 1 BtMAHV, je Art an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken | 70 |
Anmerkung: Jede Sorte ist als eigene Art an Cannabis zu medizi- nischen Zwecken oder Cannabis zu nichtmedizinischen Zwecken zu berechnen. | ||
6.1 | Erteilung einer Einfuhrgenehmigung nach § 14 MedCanG in Ver- bindung mit § 3 Absatz 1 BtMAHV oder einer Ausfuhrgenehmigung nach § 14 MedCanG in Verbindung mit § 9 Absatz 1 BtMAHV, wenn der Verkehr nur wissenschaftlichen oder analytischen Zwecken von besonderer Bedeutung dient oder ohne wirtschaftliche Zwecksetzung erfolgt, je Art an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken Anmerkung: Jede Sorte ist als eigene Art an Cannabis zu medizi- nischen Zwecken oder Cannabis zu nichtmedizinischen Zwecken zu berechnen. | 35 |
7 | Begehungen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 MedCanG | 660 bis 15.000 |
8 | Erlass einer Sicherungsanordnung nach § 21 Absatz 2 MedCanG | 150 |
9 | Sonstige auf Antrag vorgenommene individuell zurechenbare öffentliche Leistungen | |
9.1 | Nicht einfache schriftliche Fachauskünfte | 50 bis 500 |
9.2 | Beantragte fachliche Bescheinigungen und Beglaubigungen, sofern diese nicht von § 12 AGebV erfasst sind | 50 bis 250 |
9.3 | Fachliche Beratung der antragstellenden Person (Beratungsgespräch) | 500 bis 5.000 |
10 | Auslagen | |
10.1 | Kosten für Dienstreisen im Fall der Nummer 7 | In tatsächlich entstan- dener Höhe |
10.2 | Kosten für Zustellungen im Widerspruchsverfahren | In tatsächlich entstan- dener Höhe". |
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