§ 6 - Chemikalien-Sanktionsverordnung (ChemSanktionsV)

neugefasst durch B. v. 10.05.2016 BGBl. I S. 1175; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 11
Geltung ab 01.05.2013; FNA: 8053-6-36 Sonstige Vorschriften
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§ 6 Straftaten nach der Verordnung (EU) Nr. 649/2012


§ 6 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2, Absatz 1a bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 60), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1656 (ABl. L 210 vom 25.8.2023, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
ohne Zustimmung nach Artikel 14 Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe a einen dort genannten Stoff oder ein dort genanntes Gemisch ausführt,

2.
entgegen Artikel 14 Absatz 10 Satz 1 eine Chemikalie später als sechs Monate vor dem Verfallsdatum ausführt oder

3.
entgegen Artikel 15 Absatz 2 eine Chemikalie oder einen Artikel ausführt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung von Sanktionsvorschriften zur Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen stoffrechtliche Unionsverordnungen V. v. 15. Januar 2025 BGBl. 2025 I Nr. 11 m.W.v. 18. Januar 2025

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Frühere Fassungen von § 6 ChemSanktionsV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.01.2025Artikel 1 Verordnung zur Änderung von Sanktionsvorschriften zur Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen stoffrechtliche Unionsverordnungen
vom 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 11
aktuell vorher 23.04.2016Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Chemikalien-Sanktionsverordnung
vom 18.04.2016 BGBl. I S. 951
aktuellvor 23.04.2016Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 6 ChemSanktionsV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 ChemSanktionsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ChemSanktionsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Chemikalien-Sanktionsverordnung
V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 951
Artikel 1 1. ChemSanktionsVÄndV Änderung der Chemikalien-Sanktionsverordnung
...  Abschnitt 9 Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 § 15 Straftaten nach der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 § 16 Ordnungswidrigkeiten nach ... Abschnitt 9 Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 § 15 Straftaten nach der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 ...

Verordnung zur Änderung von Sanktionsvorschriften zur Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen stoffrechtliche Unionsverordnungen
V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 11
Artikel 1 ChemSanktionsVuaÄndV Änderung der Chemikalien-Sanktionsverordnung
... oder Feuerlöschschaumkonzentrat in Verkehr bringt oder verwendet." 5. § 6 wird § 2 und wie folgt gefasst: „§ 2 Ordnungswidrigkeiten nach der ...


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