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§ 6 - Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)
Artikel 1 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 14.05.2024; FNA: 772-10 Sonstiges Wirtschaftsrecht
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Geltung ab 14.05.2024; FNA: 772-10 Sonstiges Wirtschaftsrecht
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§ 6 Besondere Pflichten bei kommerziellen Kommunikationen
§ 6 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die digitale Dienste oder Bestandteile von digitalen Diensten sind, mindestens zu beachten, dass
- 1.
- kommerzielle Kommunikationen klar als solche zu erkennen sein müssen,
- 2.
- die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, klar identifizierbar sein muss,
- 3.
- Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke klar als solche erkennbar sein müssen und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden müssen und
- 4.
- Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter klar als solche erkennbar sein müssen und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden müssen.
(2) 1Werden kommerzielle Kommunikationen per elektronischer Post versandt, darf in der Kopf- und in der Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden. 2Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt dann vor, wenn die Kopf- oder die Betreffzeile absichtlich so gestaltet ist, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält.
(3) Videosharingplattform-Anbieter müssen eine Funktion bereitstellen, mit der Nutzer, die nutzergenerierte Videos hochladen, erklären können, ob diese Videos audiovisuelle kommerzielle Kommunikation enthalten.
(4) Videosharingplattform-Anbieter sind verpflichtet, audiovisuelle kommerzielle Kommunikation, die Nutzer auf den Videosharingplattform-Dienst hochgeladen haben, als solche zu kennzeichnen, sofern sie nach Absatz 3 oder anderweitig Kenntnis von dieser erlangt haben.
(5) Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und der Preisangabenverordnung bleiben unberührt.
Zitierungen von § 6 DDG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 DDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DDG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Eingangsformel DDG *
... --- * Die §§ 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 23 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des ... S. 1; L 310 vom 1.12.2022, S. 17) geändert worden ist. Die §§ 1, 2, 3, 6 , 9, 10 und 11 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und ...
§ 33 DDG Bußgeldvorschriften
... Ordnungswidrig handelt, wer absichtlich entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 den Absender oder den kommerziellen Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht. ...
Zitat in folgenden Normen
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
neugefasst durch B. v. 03.03.2010 BGBl. I S. 254; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 7 UWG Unzumutbare Belästigungen (vom 14.05.2024)
... übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder b) bei der gegen § 6 Absatz 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes verstoßen wird oder in der der Empfänger aufgefordert wird, eine Website aufzurufen, ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/6_DDG.htm