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§ 6 - Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV)

neugefasst durch B. v. 23.01.2006 BGBl. I S. 152; zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Geltung ab 01.01.2006; FNA: 860-4-1-12 Sozialgesetzbuch
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§ 6 Anmeldung



Der Beginn einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ist mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Beginn, zu melden.

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Zitierungen von § 6 DEÜV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 DEÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DEÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 DEÜV Abmeldung (vom 01.01.2016)
... zu melden. (2) Eine An- und eine Abmeldung können innerhalb der Frist des § 6 zusammen erstattet werden, wenn bis zur Abmeldung noch keine Anmeldung erfolgt ist. (3) ... Änderung des Arbeitsentgelts sind eine Ab- und eine Anmeldung innerhalb der Frist des § 6 zusammen zu erstatten.  ...
§ 12 DEÜV Sonstige Meldungen (vom 01.01.2024)
... das Ende einer Altersteilzeit. (4) Die Meldungen sind innerhalb der Frist des § 6 zu erstatten. Meldungen nach Absatz 1 oder 2 sind nicht zu erstatten, wenn Meldungen ... erstatten. Meldungen nach Absatz 1 oder 2 sind nicht zu erstatten, wenn Meldungen nach §§ 6 , 8 oder § 9 erfolgen. (5) Eine Meldung nach § 194 des Sechsten ...
§ 13 DEÜV Meldungen für geringfügig Beschäftigte (vom 01.01.2022)
... nach § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten § 5 Abs. 1 bis 7 und 9 und die §§ 6 und 8 bis 12 entsprechend. (2) Bei Anmeldung eines geringfügigen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
§ 66 AufenthG Kostenschuldner; Sicherheitsleistung (vom 27.02.2024)
... seiner Meldepflicht nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 6 , 7 und 13 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung oder nach § 18 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 19.12.2007 BGBl. I S. 3024
Artikel 18 SGBIVuaÄndG Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
... nach sechs Wochen abzugeben." 3. In § 13 wird die Angabe „§§ 6 , 8 und 12" durch die Angabe „§§ 6, 8, 8a und 12" ersetzt. 4. ... § 13 wird die Angabe „§§ 6, 8 und 12" durch die Angabe „§§ 6 , 8, 8a und 12" ersetzt. 4. In § 20 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort ...

Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex
G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2258
Artikel 1 AufenthRÄndG 2011 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 6 , 7 und 13 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung oder nach § 18 des ...

Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG)
G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130, 2010 I S. 252; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583
Artikel 11 UVMG Folgeänderungen anderer Gesetze und Verordnungen
... 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten § 5 Abs. 1 bis 7 und 9 und die §§ 6 und 8 bis 12 entsprechend." 2. In § 14 Abs. 1 wird folgender Satz ...