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Artikel 6 - Digital-Gesetz (DigiG)

Artikel 6 Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. März 2024 Ärzte-ZV § 24

Dem § 24 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-25, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist, wird folgender Absatz 8 angefügt:

 
„(8) Die vertragsärztliche Tätigkeit darf in Form von Videosprechstunden außerhalb des Vertragsarztsitzes erbracht werden, sofern der Vertragsarzt seiner Verpflichtung nach § 19a Absatz 1 Satz 2 und 3 am Ort des Vertragsarztsitzes nachkommt."

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Zitierungen von Artikel 6 DigiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 DigiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DigiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
V. v. 14.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 40
Artikel 1 5. Ärzte-ZVÄndV Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
... Teil III, Gliederungsnummer 8230-25, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 31 Absatz 1 ...