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§ 6 - Digital- und Print-Mediengestalter-Ausbildungsverordnung (DuPMedAusbV)
§ 6 Zeitpunkt
(1) Die Zwischenprüfung soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/6_DuPMedAusbV.htm