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§ 6 - Elektronische Arzneimittelinformationen-Verordnung (EAMIV)
V. v. 01.08.2019 BGBl. I S. 1110 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 104
Geltung ab 03.08.2019, abweichend siehe § 7; FNA: 860-5-53 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 03.08.2019, abweichend siehe § 7; FNA: 860-5-53 Sozialgesetzbuch
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§ 6 Datenformate der maschinenlesbaren Form
(1) Die Anforderungen an eine maschinenlesbare Fassung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses erfüllen Formate, die den Anforderungen nach § 3 Nummer 5 des Datennutzungsgesetzes entsprechen.
(2) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss legt das Nähere zu den Formaten und die technische Struktur des Datensatzes in der maschinenlesbaren Fassung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses unter Berücksichtigung der allgemein anerkannten Regeln der Technik spätestens bis zum 30. November 2019 in seiner Verfahrensordnung fest. 2Der Gemeinsame Bundesausschuss soll in seiner Verfahrensordnung auch Regelungen zur Meldung fehlerhafter Angaben in der maschinenlesbaren Fassung und zur Korrektur fehlerhafter Angaben treffen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Elektronische Arzneimittelinformationen-Verordnung V. v. 19. April 2023 BGBl. 2023 I Nr. 104 m.W.v. 1. Oktober 2023
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Frühere Fassungen von § 6 EAMIV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.10.2023 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Elektronische Arzneimittelinformationen-Verordnung vom 19.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 104 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 EAMIV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 EAMIV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EAMIV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Elektronische Arzneimittelinformationen-Verordnung
V. v. 19.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 104
Artikel 1 1. EAMIVÄndV
... Dokumenten mit dem Wortlaut der Rote-Hand-Briefe im Dateiformat PDF." 4. In § 6 Absatz 1 werden die Wörter „§ 2 Nummer 5 des Informationsweiterverwendungsgesetzes" ...
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