Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 6 - Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 (EBeV 2022)

V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 3016 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 20.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 47
Geltung ab 24.12.2020; FNA: 2129-63-1 Umweltschutz
|

§ 6 Berücksichtigung des Bioenergieanteils bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen



(1) 1Bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen kann der Verantwortliche für den Bioenergieanteil eines Brennstoffs einen Emissionsfaktor von Null anwenden, soweit dieser Bioenergieanteil nachweislich die Nachhaltigkeitsanforderungen der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung oder der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung erfüllt. 2Für die rechnerische Berücksichtigung des Bioenergieanteils bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen gilt die Anlage 1 Teil 2 zu dieser Verordnung.

(2) 1Der Verantwortliche ist verpflichtet, die Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Nachhaltigkeitsanforderungen durch Vorlage eines anerkannten Nachweises im Sinne von § 14 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung oder eines anerkannten Nachweises im Sinne von § 14 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung zu belegen. 2Der Nachhaltigkeitsnachweis muss sich auf eine Brennstoffmenge beziehen, die nach § 2 Absatz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in Verkehr gebracht wurde.

(2a) 1Im Berichtsjahr 2022 tritt

1.
der anerkannte Nachweis nach § 10 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung an die Stelle des anerkannten Nachweises nach § 14 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung in der am 21. Dezember 2020 geltenden Fassung und

2.
der anerkannte Nachweis nach § 8 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung 2021 an die Stelle des anerkannten Nachweises nach § 14 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung in der am 7. Dezember 2020 geltenden Fassung.

2Falls im Berichtsjahr 2022 anerkannte Nachweise nach § 14 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung in der am 21. Dezember 2020 geltenden Fassung oder nach § 14 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung in der am 7. Dezember 2020 geltenden Fassung vorhanden sind, werden sie im Berichtsjahr 2022 als gleichberechtigt anerkannt.

(3) 1Abweichend von Absatz 1 kann der Verantwortliche, ohne dass es der Vorlage eines anerkannten Nachhaltigkeitsnachweises im Sinne von § 14 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung bedarf, bei der Ermittlung von Brennstoffemissionen für Erdgas der Unterpositionen 2711 11 und 2711 21 der Kombinierten Nomenklatur eine Menge an Brennstoffemissionen abziehen, die dem Bioenergieanteil an Biomethan entspricht, wenn der Verantwortliche der zuständigen Behörde folgende Unterlagen vorlegt:

1.
einen Biomethanliefervertrag für das jeweilige Kalenderjahr über die entsprechende Brennstoffmenge und

2.
einen Nachweis darüber, dass die Menge des entnommenen Gases im Energieäquivalent der Menge an Biomethan entspricht, die an anderer Stelle in das Erdgasnetz eingespeist worden ist, und für den gesamten Transport und Vertrieb des Biomethans bis zur Entnahme aus dem Erdgasnetz ein Massenbilanzsystem verwendet wurde.

2Zur Vereinfachung der Nachweisführung nach Satz 1 Nummer 2 erkennt die zuständige Behörde einen entsprechenden Auszug aus einem etablierten System zur massenbilanziellen Dokumentation von Biomethanmengen an. 3Für die rechnerische Berücksichtigung des Bioenergieanteils bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen gilt die Anlage 1 Teil 2 zu dieser Verordnung.





 

Frühere Fassungen von § 6 EBeV 2022

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.02.2023Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Emissionshandelsverordnung 2030 und der Emissionsberichterstattungsverordnung 2022
vom 20.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 47

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 EBeV 2022

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 EBeV 2022 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EBeV 2022 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 EBeV 2022 Berichterstattungsgrenze
... im Laufe eines Kalenderjahres Brennstoffmengen in Verkehr gebracht werden, die vor Anwendung der §§ 6 , 10 und 11 zu einer Emissionsmenge von weniger als 1 Tonne Kohlendioxid führen ...
Anlage 1 EBeV 2022 (zu den §§ 5, 6, 10 und 11) Ermittlung der Brennstoffemissionen
Anlage 2 EBeV 2022 (zu den §§ 6, 7, 10 und 11) Mindestinhalt eines jährlichen Emissionsberichts
... Gesamtemissionsmenge in Tonnen CO2 und b) die Gesamtemissionen der nach § 6 Absatz 1 bis 3 abzugsfähigen Bioenergiemenge in Tonnen CO2. 3. Angaben zu den jeweils in ... Emissionsfaktoren nach Anlage 1 Teil 4 des in Verkehr gebrachten Brennstoffs, d) nach § 6 Absatz 1 bis 3 abzugsfähige Bioenergiemenge des in Verkehr gebrachten Brennstoffs in Giga-Joule oder ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Emissionshandelsverordnung 2030 und der Emissionsberichterstattungsverordnung 2022
V. v. 20.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 47
Artikel 2 EHV2030uaÄndV Änderung der Emissionsberichterstattungsverordnung 2022
... Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126, 5143) in der jeweils geltenden Fassung;". 2. Nach § 6 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: „(2a) Im Berichtsjahr 2022 tritt ...