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§ 6 - Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 (EBeV 2030)

V. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2868 (Nr. 57)
Geltung ab 31.12.2022; FNA: 2129-63-4 Umweltschutz

§ 6 Brennstoffmengen



(1) 1Soweit in dieser Verordnung nicht anders bestimmt, ist bei der rechnerischen Ermittlung der Brennstoffemissionen eines Kalenderjahres nach § 5 Absatz 2 diejenige Menge eines Brennstoffs zu Grunde zu legen, die der Verantwortliche nach den für dieses Kalenderjahr geltenden Vorgaben des Energiesteuerrechts in den Steueranmeldungen zur Berechnung der Energiesteuer für den jeweiligen Brennstoff anzugeben hat. 2Ist ein Brennstoff in mehrere der in Anlage 2 Teil 4 Spalte 2 aufgeführten Sorten von Brennstoffen untergliedert, sind die Brennstoffmengen nach Satz 1 in die jeweiligen Brennstoffe nach Anlage 2 Teil 4 zu unterteilen. 3Für die Aufteilung in die Biokomponenten nach Anlage 2 Teil 4 Nummer 10 ist die Menge an Brennstoffen zu Grunde zu legen, für die der Verantwortliche Nachweise nach § 8 vorlegt.

(2) In den Fällen des § 2 Absatz 2 Satz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes sind die Brennstoffmengen eines Kalenderjahres, die im Rahmen eines Verfahrens nach § 37 Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2022 (BGBl. I S. 810) geändert worden ist, unmittelbar steuerfrei verwendet wurden, zu ermitteln anhand

1.
des Belegheftes nach § 75 Absatz 1 Satz 1 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung und

2.
der Aufzeichnungen nach § 75 Absatz 2 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung.

(3) Ist ein Brennstoff, der zu den in Anlage 2 Teil 4 Spalte 2 aufgeführten Nummern zählt, dort nach Sorten untergliedert, so sind die Brennstoffmengen nach Absatz 2 in die zugehörigen Sorten des Brennstoffs nach Anlage 2 Teil 4 zu unterteilen.

(4) 1In den Fällen des § 2 Absatz 2a des Brennstoffemissionshandelsgesetzes sind die in einer Abfallverbrennungsanlage eingesetzten Brennstoffmengen eines Kalenderjahres anhand der in diesem Kalenderjahr an die Anlage angelieferten Brennstoffmengen unter Berücksichtigung der Lagerbestandsänderung der Abfallverbrennungsanlage zu bestimmen. 2Die betreffende Brennstoffmenge ist aufgeschlüsselt nach den Sorten der Brennstoffe gemäß Anlage 2 Teil 5 Spalte 2 zu ermitteln und zu berichten. 3Diese Brennstoffmengen sind mit der Maßgabe zu ermitteln, dass

1.
sie erhoben werden mit geeichten oder konformitätsbewerteten Messgeräten oder sonstigen Messgeräten, die im Rahmen einer wiederkehrenden Qualitätskontrolle unter Verwendung eines rückführbaren Normals überprüft werden, oder

2.
bei der Verwendung anderer als der unter Nummer 1 genannten Messgeräte und Messverfahren die Eignung dieser Messgeräte und Messverfahren gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen wird.

4Lagerbestandsänderungen können unter Anwendung von Schätzmethoden ermittelt werden. 5Die Schätzmethode ist zu beschreiben. 6Der Lagerendbestand eines Kalenderjahres der Anlage muss dem Lageranfangsbestand des Folgejahres der Anlage entsprechen.



 

Zitierungen von § 6 EBeV 2030

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 EBeV 2030 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EBeV 2030 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 EBeV 2030 Inhalt des Überwachungsplans und des vereinfachten Überwachungsplans; Frist zur Einreichung
... in Verkehr gebrachten Brennstoffe ausschließlich auf Basis von Brennstoffmengen nach § 6 Absatz 1 und auf Basis von Standardwerten für Berechnungsfaktoren nach § 7 Absatz 1 und 2, so ...
§ 5 EBeV 2030 Methoden zur Ermittlung von Brennstoffemissionen
... in Verkehr gebrachten Brennstoffe rechnerisch zu ermitteln, indem die Brennstoffmenge nach § 6 mit den Berechnungsfaktoren nach § 7 multipliziert wird. Bei der Ermittlung der ...
§ 12 EBeV 2030 Kontinuierliche Emissionsmessung
... abzugsfähigen Kohlendioxid-Emissionen erfolgt rechnerisch unter Anwendung der Methoden nach § 6 für Brennstoffmengen und nach § 7 für Berechnungsfaktoren. (6) Die ...
§ 15 EBeV 2030 Verifizierung
... in Verkehr gebrachten Brennstoffe ausschließlich auf Basis von Brennstoffmengen nach § 6 Absatz 1 und auf Basis von Standardwerten für Berechnungsfaktoren nach § 7 Absatz 1 und 2 ...
Anlage 1 EBeV 2030 (zu § 3 Absatz 1 und 4) Mindestinhalt des Überwachungsplans und des vereinfachten Überwachungsplans
... spezifischen Stoffs, bb) Angabe der Methode zur Bestimmung der Brennstoffmenge nach § 6 Absatz 1 , cc) Bestätigung der Methode zur Bestimmung der Berechnungsfaktoren nach § ... 2 Teil 4, bb) Bestätigung der Methode zur Bestimmung der Brennstoffmenge nach § 6 Absatz 2 , cc) Kennzeichnung und Beschreibung der Methode zur Bestimmung der ... bb) Kennzeichnung und Beschreibung der Methode zur Bestimmung der Brennstoffmenge nach § 6 Absatz 4 ; sofern eine in § 6 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 beschriebene Methode angewendet wird, ist der ... Beschreibung der Methode zur Bestimmung der Brennstoffmenge nach § 6 Absatz 4; sofern eine in § 6 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 beschriebene Methode angewendet wird, ist der Nachweis der Eignung dieser Methode für den ... bb) Kennzeichnung und Beschreibung der Methode zur Bestimmung der Brennstoffmenge nach § 6 Absatz 1 oder 4 , cc) Kennzeichnung und Beschreibung der Methode zur Bestimmung der ...
Anlage 2 EBeV 2030 (zu § 6 Absatz 1, 3 und 4, § 7 Absatz 1, 3 und 4, § 8 Absatz 1 und 4, § 9 Absatz 1, 3 und 4, § 10 Absatz 2, § 11, § 12 Absatz 4 und 6, § 15 Absatz 6, § 16 Absatz 1 und 2, § 17 Absatz 1) Ermittlung der Brennstoffemissionen
... (BGBl. 2022 I S. 2881)] Als Menge gilt hierbei die nach § 6 ermittelte Brennstoffmenge. Teil 3 Berechnung der abzugsfähigen ... der Abkürzung: MengeBrennstoff_erneut_in_Verkehr die nach den §§ 6 und 16 ermittelte Brennstoffmenge. 2. Die nach § 17 abzugsfähige Menge an ...