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§ 6 - Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung (EEAV)

V. v. 22.02.2010 BGBl. I S. 134 (Nr. 7); aufgehoben durch Artikel 20 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
Geltung ab 27.02.2010; FNA: 754-22-5 Energieversorgung
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§ 6 Einnahmen und Ausgaben im Sinne der EEG-Umlage



(1) Als Ausgaben im Sinne von § 3 Absatz 4 der Erneuerbare-Energien-Verordnung gelten auch folgende Positionen, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben nach der Erneuerbare-Energien-Verordnung und dieser Verordnung erforderlich sind:

1.
notwendige Kosten für die Börsenzulassung und Handelsanbindung,

2.
notwendige Kosten der Transaktionen für die Erfassung der Ist-Werte, die Abrechnung und den Horizontalen Belastungsausgleich,

3.
notwendige Kosten für die IT-Infrastruktur, das Personal und Dienstleistungen,

4.
notwendige Kosten für die Ermittlung der EEG-Umlage nach § 3 Absatz 1 der Erneuerbare-Energien-Verordnung, für die Erstellung der Prognosen nach § 5 der Erneuerbare-Energien-Verordnung und für die Erstellung der EEG-Vorausschau nach § 6 der Erneuerbare-Energien-Verordnung,

5.
notwendige Zahlungen von Zinsen zur Finanzierung von Differenzbeträgen im Sinne von § 3 Absatz 5 Satz 1 der Erneuerbare-Energien-Verordnung, soweit der tatsächlich angefallene Soll-Zinssatz den in § 3 Absatz 5 Satz 2 der Erneuerbare-Energien-Verordnung vorgesehenen Zinssatz übersteigt,

6.
notwendige Kosten für Differenzen zwischen den nach § 3 Absatz 5 Satz 2 der Erneuerbare-Energien-Verordnung anzusetzenden Erträgen aus Haben-Zinsen und den tatsächlich angefallenen Erträgen aus Haben-Zinsen,

7.
notwendige Zahlungen für die Bereitstellung von Kreditlinien zur Finanzierung von Differenzbeträgen im Sinne von § 3 Absatz 5 Satz 1 der Erneuerbare-Energien-Verordnung,

8.
Bonuszahlungen nach § 7 Absatz 5 bis 7.

(2) 1Bevor bei der Ermittlung der EEG-Umlage Ausgaben nach Absatz 1 Nummer 5, 6 und 7 angesetzt werden, ist der Bundesnetzagentur rechtzeitig die Richtigkeit und Notwendigkeit dieser Positionen nachzuweisen. 2§ 4 Absatz 4 gilt entsprechend. 3Die Nachweispflicht umfasst insbesondere die Übermittlung der den Ausgaben zugrunde liegenden Verträge einschließlich aller für die wirtschaftliche Bewertung wesentlichen Angaben. 4Zu den wesentlichen Angaben zählen insbesondere die Kreditlinie, die Zinssatzhöhe, die Konditionen der Bereitstellungsprovision, der Anwendungsbereich, die Laufzeit, die Zeiten und Höhe der Inanspruchnahme, Kündigungsregelungen und Sicherheiten. 5Es ist sicherzustellen und nachzuweisen, dass die geltend gemachten Verträge ausschließlich der Verzinsung und Finanzierung von Differenzbeträgen nach § 3 Absatz 5 Satz 1 der Erneuerbare-Energien-Verordnung dienen. 6Auf Aufforderung der Bundesnetzagentur hat der Übertragungsnetzbetreiber seine sonstigen Vertragsbeziehungen, die der Verzinsung oder Finanzierung dienen, einschließlich der für die wirtschaftliche Bewertung wesentlichen Angaben nachzuweisen und die entsprechenden Verträge vorzulegen.

(3) 1Als Einnahmen und Ausgaben im Sinne von § 3 Absatz 3 und 4 der Erneuerbare-Energien-Verordnung gelten auch Differenzbeträge zwischen der EEG-Umlage in der vereinnahmten Höhe und der zulässigen Höhe. 2Die Differenzbeträge sind ab dem Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung entsprechend § 3 Absatz 5 der Erneuerbare-Energien-Verordnung zu verzinsen. 3Diese Zinsen gelten ebenfalls als Einnahmen und Ausgaben im Sinne von § 3 Absatz 3 und 4 der Erneuerbare-Energien-Verordnung. 4Soweit die Entscheidung der Bundesnetzagentur eine anderweitige Abhilfemaßnahme vorsieht, finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung. 5Soweit die Entscheidung der Bundesnetzagentur anschließend geändert oder aufgehoben wird, finden die Sätze 1 bis 3 entsprechende Anwendung auf Differenzbeträge zwischen der EEG-Umlage in der vereinnahmten Höhe und der nach bestandskräftiger Entscheidung maßgeblichen Höhe.





 

Frühere Fassungen von § 6 EEAV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 18 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
vom 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
aktuell vorher 20.02.2015Artikel 2 Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und zur Änderung anderer Verordnungen
vom 17.02.2015 BGBl. I S. 146
aktuell vorher 01.02.2015Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung
vom 27.01.2015 BGBl. I S. 46
aktuell vorher 01.08.2014Artikel 18 Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
vom 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
aktuell vorher 26.02.2013Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung
vom 19.02.2013 BGBl. I S. 310
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 3 Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
vom 28.07.2011 BGBl. I S. 1634
aktuell vorher 01.01.2011Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung
vom 08.12.2010 BGBl. I S. 1946
aktuellvor 01.01.2011Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 EEAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 EEAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EEAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 EEAV Transparenz der Einnahmen und Ausgaben (vom 01.01.2021)
... aufgeschlüsselt nach den einzelnen in § 3 der Erneuerbare-Energien-Verordnung und in § 6 dieser Verordnung aufgeführten Einnahmen- und Ausgabenpositionen auf einer gemeinsamen ...
§ 4 EEAV Mitteilungspflichten (vom 01.01.2017)
... nach den einzelnen in § 3 der Erneuerbare-Energien-Verordnung und in § 6 aufgeführten Einnahmen- und Ausgabenpositionen übermitteln. (2) ...
§ 5 EEAV Gesonderte Buchführung und Rechnungslegung sowie Führung gesonderter Bankkonten (vom 01.01.2017)
... Einnahmen und Ausgaben nach § 3 der Erneuerbare-Energien-Verordnung und § 6 der vorliegenden Verordnung sind über dieses Bankkonto abzuwickeln. Die Einnahmen ... Einnahmen und Ausgaben nach § 3 der Erneuerbare-Energien-Verordnung und nach § 6 dieser Verordnung sind von den sonstigen Tätigkeitsbereichen des ... Einnahmen und Ausgaben nach § 3 der Erneuerbare-Energien-Verordnung und nach § 6 dieser Verordnung, bei denen es sich um nicht zahlungswirksame Kosten handelt, nachvollziehbar ...
§ 7 EEAV Anreize zur bestmöglichen Vermarktung (vom 01.10.2021)
... nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 der Erneuerbare-Energien-Verordnung in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 8 . Übertragungsnetzbetreiber, die eine Bonuszahlung nach Absatz 5 geltend machen, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung
V. v. 27.01.2015 BGBl. I S. 46
Artikel 1 3. AusglMechAVÄndV Änderung der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung
... 4" gestrichen, werden nach den Wörtern „Ausgleichsmechanismusverordnung und § 6 " die Wörter „Absatz 1 und 3" gestrichen und werden nach den Wörtern ... nach" die Wörter „Absatz 1 und 3" gestrichen. 4. In § 6 Absatz 1 Nummer 6 wird das Wort „Abweichungen" durch das Wort „Differenzen" ...

Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Artikel 18 EEAusG Änderung der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung
... - AusglMechAV)". 2. In § 1, § 3, § 4, § 5, § 6 , § 7, § 8 wird jeweils das Wort „Ausgleichsmechanismusverordnung" durch die ...

Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
Artikel 18 EEGReformG Änderung der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung
... „24 bis 26" durch die Angabe „41 bis 43" ersetzt. 4. In § 6 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nach Maßgabe einer vollziehbaren Entscheidung ...

Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1634, 2255
Artikel 3 EENG Änderung der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung
... 4 Nummer 2" durch die Angabe „§ 7 Absatz 2" ersetzt. 6. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe „§ 3 ... § 4 Absatz 1 und Absatz 4, § 5 Absatz 1 Satz 1, 2 und 4, Absatz 2 Satz 1 und 3, § 6 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1, Nummer 4, 5, 6 und 7, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 5, Absatz 3 ...

Verordnung zur Änderung der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung
V. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1946
Artikel 1 AusglMechAVÄndV
... Strahlungsenergie" eingefügt. 2. In § 6 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Als Einnahmen im Sinne von § ...

Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und zur Änderung anderer Verordnungen
V. v. 17.02.2015 BGBl. I S. 146
Artikel 2 AusglMechVEV 2015 Änderung der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung
... nach den einzelnen in § 3 der Ausgleichsmechanismusverordnung und in § 6 dieser Verordnung aufgeführten Einnahmen- und Ausgabenpositionen auf einer gemeinsamen ... nach den einzelnen in § 3 der Ausgleichsmechanismusverordnung und in § 6 aufgeführten Einnahmen- und Ausgabenpositionen übermitteln." b) Absatz ... durch die Wörter „den Absätzen 1 und 3" ersetzt. 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:  ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung
V. v. 19.02.2013 BGBl. I S. 310
Artikel 1 2. AusglMechAVÄndV
... (BGBl. I S. 1754) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 6 Absatz 1 Nummer 8 wird die Angabe „7 bis 9" durch die Angabe „5 bis 7" ... nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 der Ausgleichsmechanismusverordnung in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 8. Übertragungsnetzbetreiber, die eine Bonuszahlung nach Absatz 5 geltend ...