Tools:
Update via:
§ 6 - Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung (EIGV)
Artikel 1 V. v. 26.07.2018 BGBl. I S. 1270 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298
Geltung ab 11.08.2018; FNA: 930-9-18 Allgemeines Eisenbahnrecht
| |
Geltung ab 11.08.2018; FNA: 930-9-18 Allgemeines Eisenbahnrecht
| |
§ 6 Zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen anzuwendende Vorschriften
(1) Für strukturelle Teilsysteme sind zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen einschließlich der technischen Kompatibilität und der sicheren Integration die folgenden Vorschriften anzuwenden:
- 1.
- die entsprechenden Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität,
- 2.
- die notifizierten technischen Vorschriften und
- 3.
- die technischen Vorschriften, die für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung zusätzlich gelten.
(2) Für Bestandteile des Eisenbahnsystems, die nicht in den Anwendungsbereich der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität fallen, sind zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen einschließlich der technischen Kompatibilität und der sicheren Integration die notifizierten technischen Vorschriften und die für die übrige Eisenbahninfrastruktur gemäß Anlage 2 geltenden technischen Vorschriften anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union V. v. 17. Juni 2020 BGBl. I S. 1298 m.W.v. 24. Juni 2020
Anzeige
Frühere Fassungen von § 6 EIGV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 24.06.2020 | Artikel 2 Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union vom 17.06.2020 BGBl. I S. 1298 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 EIGV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 EIGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EIGV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18 EIGV Antrag auf Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung und Pflichten des Antragstellers (vom 24.06.2020)
... zusätzlich zu dem Antrag auf Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung eine Liste der nach § 6 anzuwendenden Vorschriften vorzulegen. In diese Liste sind aufzunehmen und zu ...
Anlage 2 EIGV (zu § 6 Absatz 2) Übrige Eisenbahninfrastruktur (vom 24.06.2020)
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298
Artikel 2 ESiVEV Änderung der Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung
... die Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität § 6 Zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen anzuwendende Vorschriften § 7 ... über den Antrag ergeht schriftlich oder elektronisch." 6. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... zusätzlich zu dem Antrag auf Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung eine Liste der nach § 6 anzuwendenden Vorschriften vorzulegen. In diese Liste sind aufzunehmen und zu begründen ... wie folgt geändert: a) In dem Klammerzusatz werden die Wörter „(zu § 6 Absatz 4 )" durch die Wörter „(zu § 6 Absatz 2)" ersetzt. b) In Nummer ... werden die Wörter „(zu § 6 Absatz 4)" durch die Wörter „(zu § 6 Absatz 2 )" ersetzt. b) In Nummer 2.3 wird die Angabe „2.2.3" durch die Angabe ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/6_EIGV.htm