§ 6 - Eisenbahn-Prüfsachverständigen-Prüfungsverordnung (EPSPV)

§ 6 Unabhängigkeit; Unparteilichkeit



1Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in ihrer Entscheidung unabhängig und bei ihrer Beurteilung an Weisungen der zuständigen Behörde nicht gebunden. 2Sie sind zur Unparteilichkeit verpflichtet.



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