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ERPWiPlanG 2025
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§ 6
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§ 6 - ERP-Wirtschaftsplangesetz 2025 (ERPWiPlanG 2025)
G. v. 21.02.2025
BGBl. 2025 I Nr. 53
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 640-7
Bestand des Bundesvermögens
2 Änderungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 2 Vorschriften zitiert
§ 5
←
→
§ 7
§ 6 Befristung
§ 6 wird in
1 Vorschrift zitiert
Die
§§ 2
bis
5
treten am Tag der Verkündung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2026, frühestens jedoch am 31. Dezember 2025, außer Kraft.
§ 5
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§ 7
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Zitierungen von
§ 6 ERPWiPlanG 2025
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 ERPWiPlanG 2025 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ERPWiPlanG 2025 selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
Anlage ERPWiPlanG 2025 (zu § 1) Wirtschaftsplan nach § 8 des ERP-Verwaltungsgesetzes vom 26. Juni 2007
... in Folgejahren eingesetzt werden können. • Die gemäß
§ 6
des „Durchführungsvertrages 2019" als gesonderte Gewinnrücklage gebildete ...
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