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§ 6 - ESVG-Datenübermittlungsverordnung (ESVGDüV)
V. v. 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 76
Geltung ab 21.03.2023; FNA: 780-11-1 Organisation der Landwirtschaft
Geltung ab 21.03.2023; FNA: 780-11-1 Organisation der Landwirtschaft
§ 6 Übermittlung von nach der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene erhobenen und gespeicherten Daten
§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die in § 3 Absatz 2 Nummer 1 genannten Behörden haben folgende Daten der registrierten Lebensmittelbetriebe nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1; L 226 vom 25.6.2004, S. 3; L 46 vom 21.2.2008, S. 51; L 58 vom 3.3.2009, S. 3), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/382 (ABl. L 74 vom 4.3.2021, S. 3) geändert worden ist, zu übermitteln:
- 1.
- Bezeichnung und Adresse der Betriebsstätte,
- 2.
- Kontaktdaten des Lebensmittelunternehmers,
- 3.
- Betriebsart beziehungsweise Tätigkeit,
- 4.
- Daten zum Produktsortiment.
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Zitierungen von § 6 ESVGDüV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 ESVGDüV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ESVGDüV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 ESVGDüV Zweck und Anwendungsbereich
... (2) Die Übermittlung der Daten nach den §§ 5 bis 9 dieser Verordnung erfolgt nur auf Anforderung der jeweils zur Datenanforderung berechtigten ...
§ 3 ESVGDüV Zur Datenübermittlung verpflichtete Behörden
... Zur Übermittlung der in den §§ 5 bis 9 dieser Verordnung genannten Daten sind die nach Absatz 2 jeweils datenerhebenden und ... und -speichernden Behörden sind 1. im Fall der in den §§ 5 und 6 genannten Daten die Behörden, die nach dem jeweiligen Landesrecht für die ...
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