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§ 6 - ESVG-Datenübermittlungsverordnung (ESVGDüV)

§ 6 Übermittlung von nach der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene erhobenen und gespeicherten Daten



Die in § 3 Absatz 2 Nummer 1 genannten Behörden haben folgende Daten der registrierten Lebensmittelbetriebe nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1; L 226 vom 25.6.2004, S. 3; L 46 vom 21.2.2008, S. 51; L 58 vom 3.3.2009, S. 3), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/382 (ABl. L 74 vom 4.3.2021, S. 3) geändert worden ist, zu übermitteln:

1.
Bezeichnung und Adresse der Betriebsstätte,

2.
Kontaktdaten des Lebensmittelunternehmers,

3.
Betriebsart beziehungsweise Tätigkeit,

4.
Daten zum Produktsortiment.

 
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Zitierungen von § 6 ESVGDüV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 ESVGDüV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ESVGDüV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 ESVGDüV Zweck und Anwendungsbereich
...  (2) Die Übermittlung der Daten nach den §§ 5 bis 9 dieser Verordnung erfolgt nur auf Anforderung der jeweils zur Datenanforderung berechtigten ...
§ 3 ESVGDüV Zur Datenübermittlung verpflichtete Behörden
... Zur Übermittlung der in den §§ 5 bis 9 dieser Verordnung genannten Daten sind die nach Absatz 2 jeweils datenerhebenden und ... und -speichernden Behörden sind 1. im Fall der in den §§ 5 und 6 genannten Daten die Behörden, die nach dem jeweiligen Landesrecht für die ...