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§ 6 - Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG)

Artikel 1 G. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 124, 183
Geltung ab 16.05.2023, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 2129-70 Umweltschutz
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§ 6 Jahresübersicht



(1) Unbeschadet der §§ 80 bis 85 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juli 2022 (BGBl. I S. 1030) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, stellt das Umweltbundesamt nach Ende eines jeden Haushaltsjahres in der Jahresübersicht die Summen der Einnahmen und Ausgaben des Einwegkunststofffonds dar.

(2) Das Umweltbundesamt veröffentlicht die Jahresübersicht in geeigneter Weise auf seiner Internetseite.



 

Zitierungen von § 6 EWKFondsG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 EWKFondsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EWKFondsG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 29 EWKFondsG Übergangsvorschrift
... Die Feststellung der Einnahmen und Ausgaben durch die Jahresübersicht gemäß § 6 Absatz 1 und die Veröffentlichung gemäß § 6 Absatz 2 erfolgen erstmals für das ... gemäß § 6 Absatz 1 und die Veröffentlichung gemäß § 6 Absatz 2 erfolgen erstmals für das Haushaltsjahr 2025. (2) Hersteller, die ihre ...