§ 6 - Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV)

V. v. 24.06.2021 BGBl. I S. 2024 (Nr. 36)
Geltung ab 03.07.2021; FNA: 2129-56-10 Umweltschutz

§ 6 Inkrafttreten



1Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 3. Juli 2021 in Kraft. 2Erfolgt die Verkündung nach dem 3. Juli 2021, tritt die Verordnung am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 29. Juni 2021.



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