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§ 6 - Elektromaschinenbauermeisterverordnung (ElektroMbMstrV)
Artikel 1 V. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 62
Geltung ab 01.03.2024; FNA: 7110-3-213 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.03.2024; FNA: 7110-3-213 Handwerk im Allgemeinen
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§ 6 Fachgespräch
§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Im Fachgespräch hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen,
- 2.
- Kundinnen und Kunden zu beraten und dabei den jeweiligen Kundenwunsch sowie wirtschaftliche, rechtliche, technische und energieeffiziente Gesichtspunkte in das Beratungsgespräch einzubeziehen,
- 3.
- sein Vorgehen bei der Planung und Durchführung des Meisterprüfungsprojekts zu begründen sowie
- 4.
- mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzustellen und dabei aktuelle Entwicklungen im Elektromaschinenbauer-Handwerk zu berücksichtigen.
(2) Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten dauern.
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Zitierungen von § 6 ElektroMbMstrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 ElektroMbMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ElektroMbMstrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 ElektroMbMstrV Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I
... 1. ein Meisterprüfungsprojekt nach § 5 und ein darauf bezogenes Fachgespräch nach § 6 sowie 2. eine Situationsaufgabe nach § ...
§ 13 ElektroMbMstrV Gewichtung, Bestehen der Prüfung in Teil II
... Prozent der möglichen Punktzahl bewertet worden sind: 1. im Fachgespräch nach § 6 , 2. in der Situationsaufgabe Tätigkeiten nach § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 ...
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