Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 6 - Energiesteuergesetz (EnergieStG)

Artikel 1 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534, 2008 I 660, 1007; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 612-20 Verbrauchsteuern und Monopole
| |

§ 6 Herstellungsbetriebe für Energieerzeugnisse



(1) 1Herstellungsbetriebe im Sinne dieses Gesetzes sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 Betriebe, in denen Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 hergestellt werden. 2Herstellungshandlungen sind das Gewinnen oder Bearbeiten und in den Fällen von § 4 Nummer 1, 7 und 9 das Bestimmen der Waren zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff.

(2) Für Betriebe, die nicht schon aus einem anderen Grunde Herstellungsbetriebe sind, gelten nicht als Herstellung von Energieerzeugnissen

1.
das Mischen von Energieerzeugnissen miteinander,

2.
das Mischen von Energieerzeugnissen mit anderen Stoffen

a)
im Lager für Energieerzeugnisse,

b)
zum Kennzeichnen von Energieerzeugnissen,

3.
das Trocknen oder bloße mechanische Reinigen von Energieerzeugnissen vor der ersten Verwendung sowie die Entnahme von Energieerzeugnissen aus Waren der Abschnitte XVI und XVII der Kombinierten Nomenklatur,

4.
das Gewinnen von Energieerzeugnissen

a)
in Vorrichtungen zur Reinigung oder Reinhaltung von Gewässern und in Wasseraufbereitungsanlagen,

b)
beim Reinigen von Putzstoffen, Arbeitskleidung oder Altpapier,

5.
das Gewinnen und Bearbeiten von Energieerzeugnissen durch Aufbereiten von Ölabfällen der Unterpositionen 2710 91 und 2710 99 der Kombinierten Nomenklatur und von anderen mit diesen vergleichbaren gebrauchten Energieerzeugnissen in den Betrieben, in denen sie angefallen sind,

6.
das Gewinnen und Bearbeiten von Energieerzeugnissen, die zuvor steuerfrei verwendet worden sind, in dem Betrieb des Verwenders,

7.
das Auffangen und Verflüssigen von kohlenwasserstoffhaltigen Dämpfen.

(3) 1Wer Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung herstellen will, bedarf der Erlaubnis. 2Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die - soweit nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet - ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. 3Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit bis zur Höhe des Steuerwerts der voraussichtlich im Jahresdurchschnitt in zwei Monaten aus dem Herstellungsbetrieb in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Energieerzeugnisse abhängig.

(4) 1Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 2 nicht mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird. 2Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 6 EnergieStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
vom 27.08.2017 BGBl. I S. 3299
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes sowie zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes
vom 05.12.2012 BGBl. I S. 2436
aktuell vorher 01.04.2010Artikel 6 Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
vom 15.07.2009 BGBl. I S. 1870
aktuellvor 01.04.2010Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 EnergieStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 EnergieStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnergieStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 EnergieStG Steueraussetzungsverfahren (vom 01.04.2010)
... (2) Steuerlager sind 1. Herstellungsbetriebe für Energieerzeugnisse (§ 6 ), 2. Lager für Energieerzeugnisse (§ 7). (3) Steuerlagerinhaber im ... worden ist, Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 unter Steueraussetzung herzustellen (§ 6 Absatz 3) oder unter Steueraussetzung zu lagern (§ 7 Absatz ...
§ 9 EnergieStG Herstellung außerhalb eines Herstellungsbetriebes (vom 01.04.2010)
... Hauptzollamt kann auf Antrag eine § 8 Abs. 3 bis 6 entsprechende Regelung treffen; § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 und § 8 Abs. 7 gelten ...
§ 14 EnergieStG Unregelmäßigkeiten während der Beförderung (vom 13.02.2023)
... Absatz 6 Nummer 1 bis 3 eine § 8 Absatz 3 bis 6 entsprechende Regelung treffen. § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 und § 8 Absatz 7 gelten sinngemäß. (8) Wird in den Fällen der ...
§ 22 EnergieStG Entstehung der Steuer für Energieerzeugnisse im Sinn des § 4, Auffangtatbestand (vom 01.01.2011)
... oder verwendet werden. Satz 1 gilt nicht für Gemische, die bei den in § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Mischvorgängen entstanden sind. (2) ... Hauptzollamt kann auf Antrag eine § 8 Absatz 3 bis 6 entsprechende Regelung treffen; § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 und § 8 Absatz 7 gelten ...
§ 25 EnergieStG Steuerbefreiung für Verwendungen zu anderen Zwecken (vom 01.07.2021)
... steuerfreie Verwendung ist ausgeschlossen, wenn in der Verwendung eine Herstellung nach § 6 liegt. Satz 2 gilt nicht, wenn zur Herstellung eines Energieerzeugnisses im Sinn des ...
§ 26 EnergieStG Steuerbefreiung für den Eigenverbrauch (vom 01.01.2018)
... Sinn des Absatzes 1 Nummer 2 erster Halbsatz. (4) Absatz 1 gilt nicht für die in § 6 Absatz 2 genannten Vorgänge, es sei denn, diese Vorgänge finden in einem Herstellungsbetrieb ... 2 genannten Vorgänge, es sei denn, diese Vorgänge finden in einem Herstellungsbetrieb ( § 6 ) oder in einem Gasgewinnungsbetrieb (§ 44 Absatz 3) ...
§ 30 EnergieStG Zweckwidrigkeit (vom 01.01.2018)
... verbraucht zu werden, auf Antrag eine § 8 Absatz 3 bis 6 entsprechende Regelung treffen; § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 und § 8 Absatz 7 gelten ...
§ 44 EnergieStG Steuerbefreiung, Erlaubnis, Zweckwidrigkeit (vom 01.01.2018)
... Gesetzes sind Betriebe, in denen Erdgas gewonnen oder bearbeitet (hergestellt) wird. § 6 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe sinngemäß, dass für Betriebe, die nicht schon aus einem ...
§ 66 EnergieStG Ermächtigungen (vom 13.02.2023)
... der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 4 bis 9 zu erlassen und dabei insbesondere a) das Erteilen und das Erlöschen einer ...
 
Zitat in folgenden Normen

Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 (EBeV 2030)
V. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2868
Anlage 1 EBeV 2030 (zu § 3 Absatz 1 und 4) Mindestinhalt des Überwachungsplans und des vereinfachten Überwachungsplans
... Hauptzollamt, c) Angabe, ob eine energiesteuerrechtliche Erlaubnis nach § 6 Absatz 3 , § 7 Absatz 2, § 15a Absatz 2 oder § 18 Absatz 3 des Energiesteuergesetzes ...

Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV)
Artikel 1 V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
§ 12 EnergieStV Antrag auf Herstellererlaubnis (vom 01.04.2010)
... Wer Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung herstellen will, hat die Erlaubnis nach § 6 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes vor Eröffnung des Betriebs nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim ...
§ 25 EnergieStV Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer (vom 01.01.2018)
... Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer nach § 6 Absatz 3 , § 7 Absatz 2, § 8 Absatz 7, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2, § 23 Absatz ...
§ 38 EnergieStV Zertifizierter Empfänger (vom 13.02.2023)
... des Hauptzollamts zugegangen ist. (6) Für den Erlaubnisinhaber nach § 6 , § 7 oder § 9a des Gesetzes gilt für die ihm bewilligten Steuerlager oder ...
§ 38a EnergieStV Zertifizierter Versender (vom 13.02.2023)
... des Hauptzollamts zugegangen ist. (6) Für den Erlaubnisinhaber nach § 6 , § 7 oder § 9b des Gesetzes gilt für die ihm bewilligten Steuerlager oder ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154
Artikel 1 3. EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... nach der Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst: „Zu den §§ 6 bis 9, 23, 24, 30 bis 32 und 38 des Gesetzes". e) Die Zwischenüberschrift ... Die Zwischenüberschrift nach § 24 wird wie folgt gefasst: „Zu den §§ 6 bis 9, 23, 24, 30 bis 32 und 38 des Gesetzes". 14. § 25 Satz 1 wird wie folgt ...

Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Artikel 6 5. VerbrStÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... Wer Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung herstellen will, hat die Erlaubnis nach § 6 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes vor Eröffnung des Betriebs nach amtlich vorgeschriebenem ...

Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 282, 1726, 2014 I 453, 1488
Artikel 1 EnergieStGuaÄndG Änderung des Energiesteuergesetzes (vom 01.04.2011)
... Hauptzollamt kann auf Antrag eine § 8 Absatz 3 bis 6 entsprechende Regelung treffen; § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 und § 8 Absatz 7 gelten sinngemäß."  ...

Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes sowie zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2436, 2725, 2013 I 488
Artikel 1 EnergieStGuaÄndG Änderung des Energiesteuergesetzes
...  b) Die bisherige Nummer 8 wird die neue Nummer 9. 6. In § 6 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 4 Nr. 1, 7 und 8" durch die Angabe ...

Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Artikel 6 4. VerbrStÄndG Änderung des Energiesteuergesetzes
... worden ist, Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 unter Steueraussetzung herzustellen (§ 6 Absatz 3) oder unter Steueraussetzung zu lagern (§ 7 Absatz 2)." 6. § 6 ... 6 Absatz 3) oder unter Steueraussetzung zu lagern (§ 7 Absatz 2)." 6. § 6 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Sie wird auf Antrag unter ... (§ 9d Absatz 1) eröffnet worden." 40. In § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1 Satz 1, § 7 Absatz 1 Satz 1 und 3, § 8 Absatz 1 Satz 1, § 9 Absatz 1, ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
G. v. 27.08.2017 BGBl. I S. 3299, 2018 I 126, 1094
Artikel 1 2. EnergieStGuaÄndG Änderung des Energiesteuergesetzes
... 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie die §§ 53a, 53b, 54, 55, 56 und 57." 7. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ... nach Absatz 6 Nummer 1 bis 3 eine § 8 Absatz 3 bis 6 entsprechende Regelung treffen. § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 und § 8 Absatz 7 gelten sinngemäß." 10. § 23 wird wie folgt ... Sinn des Absatzes 1 Nummer 2 erster Halbsatz. (4) Absatz 1 gilt nicht für die in § 6 Absatz 2 genannten Vorgänge, es sei denn, diese Vorgänge finden in einem Herstellungsbetrieb ... 2 genannten Vorgänge, es sei denn, diese Vorgänge finden in einem Herstellungsbetrieb ( § 6 ) oder in einem Gasgewinnungsbetrieb (§ 44 Absatz 3) statt." 13. In § 27 ... verbraucht zu werden, auf Antrag eine § 8 Absatz 3 bis 6 entsprechende Regelung treffen; § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 und § 8 Absatz 7 gelten sinngemäß." 16. § 31 Absatz 4 Satz 3 ...